Sicherheit auf Baustellen
Eine überproportional hohe Zahl von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind Ausdruck der typischerweise ungünstigen Arbeitsbedingungen auf Baustellen. Dort ist die Unfallhäufigkeit mehr als doppelt so hoch wie in der Gesamtheit der anderen Zweige der gewerblichen Wirtschaft Deutschlands. Auch hinsichtlich der Schwere der Folgen eingetretener Arbeitsunfälle ist dieser Trend zu verzeichnen. Damit ist die Bedeutung der Tätigkeit der Arbeitsschutzbehörden in der Baubranche deutlich umrissen.
Bei Baustellenrevisionen durch die Arbeitsschutzbehörde sollen die für den Arbeitsschutz Verantwortlichen gezielt für die konsequente Wahrnehmung ihrer Pflichten sensibilisiert sowie Arbeitsschutzmängel ermittelt und abgestellt werden. Besondere Gefahren ergeben sich durch das Arbeiten von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander, was die Abstimmung der Arbeitgeber für die zu treffenden Schutzmaßnahmen erheblich erschwert. Auch sonstige auf Baustellen Tätige, wie Unternehmer ohne Beschäftigte, tragen ggf. zur Erhöhung des Gefahrenpotentiales bei.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Baustellenverordnung (BaustellV), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und das umfassende Regelwerk der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) geben den rechtlichen Rahmen. Diese enthalten sowohl für den Bauherren, für den Planer als auch für die ausführenden Unternehmen verbindliche Vorgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen.
Besondere Bedeutung für den präventiven Ansatz bei der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen hat die Baustellenverordnung (BaustellV). Danach ist nunmehr auch der Bauherr für die Koordinierung des Bauablaufes sowie der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen mit verantwortlich und muss ein Bauvorhaben mit einem Umfang von mehr als 30 Arbeitstagen und mehr als 20 gleichzeitig tätigen Arbeitnehmern oder von mehr als 500 Personentagen der zuständigen Arbeitsschutzbehörde spätestens zwei Wochen vor Baustelleneinrichtung per Vorankündigung anzeigen. Weitere Informationen können Sie den Merkblättern entnehmen.