Kinder- und Jugendarbeitsschutz

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Kinder- und Jugendarbeitsschutz

Kinder und Jugendliche befinden sich in der Entwicklung und brauchen deshalb einen erhöhten Arbeitsschutz.

Kinderarbeit ist, bis auf wenige Ausnahmen, grundsätzlich verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) verpflichten die ArbeitgeberInnen dazu, Personen unter 18 Jahren entsprechend ihrem körperlichen und geistigen Entwicklungsstand zu beschäftigen. Sie müssen vor Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Dazu gehören eine ärztliche Betreuung und die Sicherstellung von ausreichender Freizeit und Erholung.

Grundsätzlich gilt für Jugendliche die Fünf-Tage-Woche. Die Arbeitszeit beträgt maximal acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche. Samstage sowie Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Für verschiedene Branchen gelten Ausnahmeregelungen. Vor Beginn der Beschäftigung und in regelmäßigen Abständen müssen Jugendliche vom Arbeitgeber zu Unfall- und Gesundheitsgefahren unterwiesen werden.

Informationsmaterial / Formulare

Merkblätter / Empfehlungen

Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Ferienarbeit - Was ist zu beachten?

Formulare / Anträge

Antrag für die gestaltende Mitwirkung von Kindern gem. § 6 JArbSchG
Einverständniserklärung zur Beschäftigung eines Kindes - Anlage zum Antrag gem. § 6 JArbSchG

Broschüren

Jugendarbeitsschutzgesetz - Broschüre des SM M-V Stand April 2012

Gesetze / Verordnungen / Richtlinien

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)