Anwendung nichtionisierender Strahlung

Wesentliche Aufgaben des LAGuS bei der Anwendung nichtionisierender Strahlung:

  • Überwachung des Schutzes der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung (Ultraviolettstrahlung, Infrarotstrahlung, sichtbares Licht u. a. Laser) aus künstlichen Strahlungsquellen (OStrV)
  • Überwachung des Schutzes der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern (EMFV)
  • Überwachung des Betriebes von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in Gesundheitseinrichtungen (z. B. Arztpraxen, Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen, Physiotherapiepraxen) eingesetzt werden. (NiSV)

    Tattoo-, Kosmetik-, Sonnen- und Fitness-Studios sowie Wellnesseinrichtungen sind keine Gesundheitseinrichtungen. Diese Einrichtungen wenden sich bitte entsprechend der örtlichen Zuständigkeit an die Gesundheitsämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Informationsmaterial / Formulare

Formulare / Anträge

Anzeige für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken nach § 3 Abs. 3 NiSV

Gesetze / Verordnungen / Richtlinien

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (EMFV)
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

Sonstiges Informationsmaterial

Kompetenzzentrum Elektromagnetische Felder des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS)