Informationen zum neuen Mutterschutzgesetz ab 01.01.2018

20.12.2017  | LAGuS  | LAGuS

Das "Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts" wurde am 30. Mai 2017 verkündet. Seit dem sind bereits die Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und zum Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt gültig.

Die wesentlichen Neuregelungen werden zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) weitet den geschützten Personenkreises direkt u. a. auf Schülerinnen und Studentinnen aus. Das LAGuS wird ab dann auch für die Kontrolle und Überwachung des MuSchG für Bundesbeamtinnen zuständig sein.

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz für jede Tätigkeit Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdungen beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz mit einem Mann besetzt oder eine Beschäftigte bereits schwanger ist.

Liegen Gefährdungen vor, muss der Arbeitgeber im ersten Schritt die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umgestalten. Ist dies nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist die schwangere Frau an einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz einzusetzen. Erst wenn auch dies nicht möglich ist, greift das betriebliche Beschäftigungsverbot. Neu ist, dass der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten und zu dokumentieren hat.

Auch zukünftig ist es grundsätzlich verboten schwangere oder stillende Frauen zwischen 20:00 und 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Sofern sich die Frau ausdrücklich bereit erklärt und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht, kann der Arbeitgeber für eine Beschäftigung zwischen 20:00 und 22:00 Uhr eine Genehmigung am jeweiligen Standort der Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit des LAGuS beantragen.

Unter http://www.lagus.mv-regierung.de/Arbeitsschutz/Sozialer-Arbeitsschutz/Mutterschutz/ wird ab 01.01.2018 das neue Formular „Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau“ zum Ausfüllen bereitstehen.

Die Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert ausführlich über wesentliche Aspekte rund um den Mutterschutz. Sie ist aktualisiert und berücksichtigt alle Änderungen im Bereich des Mutterschutzes, die mit dem neuen Mutterschutzgesetz 2018 in Kraft treten. Außerdem enthält sie eine Checkliste mit wichtigen Terminen, Fristen und Hinweisen.