Arbeit an Sonn- und Feiertagen: erneut Ausnahmen möglich

12.11.2020  | LAGuS  | LAGuS

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales hat erneut eine Allgemeinverfügung zur Ausnahmebewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Mecklenburg-Vorpommern erlassen. Diese 2. Allgemeinverfügung ist bis zum 18.01.2021 befristet.

Die in der Allgemeinverfügung zugelassenen Ausnahmen zur Sonn- und Feiertagsarbeit sollen dazu beitragen, die Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Hygieneartikel, Lebensmittel), Medizinprodukten, Medikamenten sowie weiteren apothekenübliche Artikeln sicherzustellen. Daher wird die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit dem Verpacken (inkl. Abfüllen), Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen dieser Waren bewilligt. Eine Verlängerung der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit von maximal 10 auf maximal 12 Stunden je Tag wird nicht erlaubt.

Der Erlass einer erneuten Allgemeinverfügung ist erforderlich, da die Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 sich wieder in großer Geschwindigkeit in Deutschland ausbreiten und die Bevölkerung sich aus diesem Grund mit diversen Artikeln des täglichen Bedarfs wie Trockenlebensmitteln, Hygieneartikeln und dergleichen bevorratet. Aber auch die Schließung der Gastronomie und verschärfte Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel lassen die Kundennachfrage im Lebensmitteleinzelhandel ansteigen. Um die Gefahr eines Versorgungsengpasses im Lebensmitteleinzelhandel und in Apotheken mit Waren, die im Zusammenhang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2 und der Erkrankung mit COVID-19 besonders nachgefragt sind, zu verhindern, ist die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in diesen eingeschränkten Bereichen im öffentlichen Interesse dringend notwendig.