Die Approbation erhalten grundsätzlich nur deutsche Staatsangehörige und Angehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der EU.
Das Landesprüfungsamt für Heilberufe ist zuständig, für die Erteilung der Approbation als:
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Angehörige eines Nicht-EU-Staates können nur eine widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ihres Berufes (Berufserlaubnis) bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem einer der u.g. Berufe ausgeübt werden soll, erhalten.
Erteilung der Erlaubnis für die vorübergehende Ausübung des Berufes als:
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