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Gesundheitsfachberufe

  Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Prüfung

 

Die Zulassung zur Prüfung wird in der Regel erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

  1. ein formloser Antrag des Prüflings.
  2. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift.
  3. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen entsprechend der jeweiligen Verordnungen.

    zusätzlich ggf. für Schüler, die eine verkürzte Ausbildung auf der Grundlage eines Anrechnungsbescheides absolviert haben

  4. ein Anrechnungsbescheid des Landesprüfungsamtes für Heilberufe


Für alle bundesrechtlich geregelten Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen wurde durch Artikel 3 das Gesetz zur Reform des Personenstandrecht (Personenstandrechtsreformgesetz – PStRG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) eine Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung geändert.

 

Ab sofort ist neben den weiterhin erforderlichen Unterlagen durch den Schüler statt wie bisher eine Geburtsurkunde bzw. der Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift vorzulegen.

 

Zur Beglaubigung berechtigt sind die Landräte, die Bürgermeister/ Oberbürgermeister und die Amtsvorsteher, die in der Regel ihre Beglaubigungsstelle gemeinsam mit der örtlichen Meldestelle führen bzw. Notare.

 

Die Zulassungsvoraussetzungen in den durch Landesrecht geregelten Ausbildungsberufen (Kranken- und Altenpflegehelfer und Rettungssanitäter) sind von der Änderung nicht betroffen.

 

  Erteilung von Erlaubnissen zur Führung der Berufsbezeichnung

Nach bestandener staatlicher Prüfung und Absolvierung der durch das jeweilige Berufsgesetz vorgegebenen Ausbildungsdauer wird die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erteilt, wenn folgende Unterlagen vorliegen:

  1. ein formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (mit Angabe des Berufes, für den die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragt wird)
  2. ein amtliches Führungszeugnis, das zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nicht älter als 3 Monate sein darf.
    Das Führungszeugnis ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt wie folgt zu beantragen:
    • zur Vorlage bei einer Behörde: - Belegart O -
    • Verwendungszweck: Beruf, für den die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragt wird
    Das Führungszeugnis ist durch die Behörde einzusenden an das Landesprüfungsamt für Heilberufe beim LAGuS M-V, Erich-Schlesinger Str.35, 18059 Rostock.
  3. eine ärztliche Bescheinigung, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nicht älter als 3 Monate sein darf. Ein entsprechender Vordruck wird dem Prüfling zusammen mit der Zulassung zur Prüfung zugesandt.
  4. Der Antragsteller muss über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erhält das Datum des Tages, der dem Ausbildungsende folgt bzw. wenn zu diesem Zeitpunkt noch Unterlagen fehlen, das Datum des Tages, an dem die Unterlagen vollständig im Landesprüfungsamt für Heilberufe vorliegen.
Bei Nach- und Wiederholungsprüfungen ist, sofern die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, das Datum des Tages maßgeblich, an dem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Prüfung festgelegt hat.

Für die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist je nach Verwaltungsaufwand gemäß Gebührenordnung für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens (GesGebVO M-V) eine Gebühr in Höhe von 25,00-40,00 € zu entrichten.

Erteilung von Erlaubnissen zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung

Bei der Erteilung von Erlaubnissen zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung wird auf der Grundlage der jeweiligen Weiterbildungsordnung analog verfahren.

Ersatzurkunden

Bei Verlust der Urkunde kann beim Landesprüfungsamt für Heilberufe eine Ersatzurkunde beantragt werden.
Für die Ersatzurkunde ist je nach Verwaltungsaufwand gemäß Gebührenordnung für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens (GesGebVO M-V) eine Gebühr in Höhe von 20,00-40,00 € zu entrichten.

  Anrechnung anderer in- und ausländischer Ausbildungen auf die Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen

Die Anrechnung einer anderen Ausbildung, die bereits absolviert wurde, setzt das Vorhandensein eines Stundennachweises über diese Ausbildung voraus.

Eine andere Ausbildung kann auf Antrag im Umfang Ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden.
Im Rahmen des Anrechnungsverfahrens werden Inhalt und Umfang der bereits absolvierten Ausbildung sowie die abgelegten staatlichen Prüfungen mit dem verglichen, was in der angestrebten deutschen Ausbildung zu absolvieren ist und bis zur Höchstzahl der dort verlangten Stunden angerechnet.
Fächer, Stunden und Prüfungen, die zwar absolviert wurden, aber in der angestrebten deutschen Ausbildung nicht verlangt werden, können nicht angerechnet werden.

Über die Anrechnung erhält der Antragsteller einen Anrechnungsbescheid.

Die Fächer, Stunden und Prüfungen, die nicht angerechnet werden konnten, wären in einer weiteren Ausbildung zu absolvieren. Der Antragsteller müsste sich unter Vorlage seines Anrechnungsbescheides an einer Schule um einen Ausbildungsplatz bewerben. Dabei ist zu beachten, dass ein Anrechnungsbescheid des Landesprüfungsamtes für Heilberufe nur für Schulen im Land Mecklenburg-Vorpommern bindend ist.

Dauer einer weiteren Ausbildung nach erfolgter Anrechnung

Zur Dauer der erforderlichen weiteren Ausbildung kann erst nach Abschluss des Anrechnungsverfahrens konkret Auskunft gegeben werden, da es sich bei jeder Anrechnung um eine Einzelfallprüfung handelt.

Gebühr für die Anrechnung einer anderen Ausbildung

Die Gebühr für die Anrechnung richtet sich nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens (GesGebVO M-V) und beträgt je nach Verwaltungsaufwand 25,00 bis 150,00 €.

Anrechnung anderer in- und ausländischer Aus- und Weiterbildungen auf die Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen

Bei der Anrechnung anderer in- und ausländischer Aus- und Weiterbildungen auf die Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen wird analog verfahren.

  Gleichwertigkeitsprüfung anderer abgeschlossener in- und ausländischer Ausbildungen (Prüfungen)

Wenn jemand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf abgeschlossen hat, so kann die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach deutschem Recht nur erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung nachgewiesen werden kann.

Das Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit richtet sich u.a. nach der Staatsangehörigkeit des Antragstellers und dem Land, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde.
Weitere Details sind im Einzelfall mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Landesprüfungsamtes für Heilberufe zu klären.

Gebühren

Wird die Gleichwertigkeit von Ausbildungen überprüft, so richten sich die Gebühren hierfür nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens (GesGebVO M-V) und betragen ohne Kenntnis- bzw. Eignungsprüfung 50 bis 150€.

Sofern festzustellen ist, dass keine Gleichwertigkeit der Ausbildungen vorliegt, ist ebenfalls eine Gebühr zu entrichten. Die zu entrichtende Gebühr richtet sich nach o.g. Beträgen, die sich gemäß Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) bei ablehnenden Bescheiden um ein Viertel ermäßigen.

Kenntnisstandsüberprüfung

Sofern nach dem deutschen Berufsgesetz zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachzuweisen ist, müsste der Antragsteller einen Stundennachweis über die von ihm absolvierte Ausbildung vorlegen. Kann der verlangte Stundennachweis nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand oder gar nicht beschafft werden, so wäre in einer Kenntnisstandsüberprüfung ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.

Der Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstandes ist durch das Ablegen einer Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung in dem angestrebten deutschen Beruf bezieht.

Das Landesprüfungsamt entscheidet im Einzelfall, für wen die Kenntnisstandsüberprüfung in Betracht kommt.

 

Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

 

Antragsteller aus einem Vertragstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes können einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen.

Gebühren

Wird die Gleichwertigkeit von Ausbildungen überprüft, so richten sich die Gebühren hierfür nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens (GesGebVO M-V) und betragen mit Prüfung des Kenntnisstandes 100 bis 300 €.

Sofern festzustellen ist, dass keine Gleichwertigkeit der Ausbildungen vorliegt, ist ebenfalls eine Gebühr zu entrichten. Die zu entrichtende Gebühr richtet sich nach o.g. Beträgen, die sich gemäß Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) bei ablehnenden Bescheiden um ein Viertel ermäßigen.

  Ausfertigung für das Ausland: Ausstellung von Legitimationen

Das Landesprüfungsamt für Heilberufe erstellt auf Antrag Bescheinigungen zur Vorlage im Ausland.
Für die Ausstellung der Bescheinigung ist die Behörde des Bundeslandes zuständig, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde.

Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, was genau im Ausland nachzuweisen ist, z.B.

  • Stundennachweis über die absolvierte Ausbildung
  • EU-Bescheinigung
  • Ausfüllen eines vom Zielland vorgegebenen Vordrucks

Die Bescheinigungen werden grundsätzlich in deutscher Sprache abgefasst.
Weitere Details zur Antragstellung sind dem Merkblatt des Landesprüfungsamtes für Heilberufe zu entnehmen, welches im Servicebereich verfügbar ist.

Bei der Ausstellung von EU-Bescheinigungen ist folgendes zu beachten:

Sofern die Ausbildung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolviert wurde, muss der Antragsteller nachweisen, dass er in den letzten 5 Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung über einen bestimmten Zeitraum - in der Regel 3 Jahre - ununterbrochen und tatsächlich in diesem Beruf gearbeitet hat.

Gebühr

Die Gebühr für die Ausstellung von Bescheinigungen zur Vorlage im Ausland richtet sich nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens (GesGebVO M-V) und beträgt je nach Verwaltungsaufwand 20,00 bis 40,00 €.

Zusatzinformationen


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut