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Medizin

Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der neuen Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) kann nach einem Studium der Medizin von 2 Jahren abgelegt werden.

Er besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Hinsichtlich der Inhalte des schriftlichen Prüfungsteils wird auf die entsprechenden Seiten des IMPP verwiesen. Im mündlich-praktischen Prüfungsteil werden die Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie/Molekularbiologie geprüft.

Für die Anmeldung zur Prüfung nutzen sie bitte das Antragsformular und das Formular zur Krankenpflege, welche für Sie im Servicebereich des Landesprüfungsamtes für Heilberufe im Bereich Medizin zur Verfügung stehen.

Hinweise zu Rücktritt und Versäumnis können Sie ebenfalls im Servicebereich nachlesen.

Ausbildung in Erster Hilfe

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 5 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) umfasst die ärztliche Ausbildung u. a. eine Ausbildung in Erster Hilfe.

Die Ausbildung in Erster Hilfe ist vor der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung zu erwerben. Sie soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermitteln.

In Mecklenburg-Vorpommern muss die Ausbildung in Erster Hilfe folgende Kriterien erfüllen:

  1. Die Ausbildung muss mindestens acht Doppelstunden umfassen. (Die Ausbildung "Sofortmaßnahmen am Unfallort" im Rahmen des Führerscheinerwerbs entspricht nicht der Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 5 ÄAppO.)
  2. Die Ausbildung in Erster Hilfe darf zum Zeitpunkt der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nicht älter als vier Jahre sein.

Gemäß § 5 Abs. 2 gilt als Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe insbesondere:

  1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschlands e.V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes e. V.,
  2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden Berufe: Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Masseur (Masseurin), Masseur (Masseurin) und medizinischer Bademeister (Bademeisterin), Krankengymnast (Krankengymnastin),
  3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung,
  4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung in Erster Hilfe,
  5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten Behörde anerkannt worden ist.

Der Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe ist bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung im Original oder beglaubigter Kopie vorzulegen.

Krankenpflegedienst

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl. 2004 I Nr. 38, S. 1776), umfasst die ärztliche Ausbildung u. a. einen Krankenpflegedienst von drei Monaten.

Der Krankenpflegedienst ist entweder vor Beginn des Studiums - aber nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung - oder während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ausschließlich in einem Krankenhaus abzuleisten (als vorlesungsfreie Zeit zählt auch ein Urlaubssemester).

Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden

  • in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und
  • mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen.

Der Krankenpflegedienst kann nur in einem Krankenhaus abgeleistet werden. Eine krankenpflegerische Tätigkeit z. B. in Alten-/Pflegeheimen, Rehabilitationskliniken, Sozialstationen, Behindertenheimen, in der privaten mobilen Krankenpflege u.s.w. reicht in Mecklenburg-Vorpommern nicht aus. Die Wahl des Krankenhauses ist dem Studierenden überlassen. Der dreimonatige Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden. Im Falle einer Unterbrechung sind zusammenhängende Mindestzeiträume von 30 Tagen einzuhalten. Der Nachweis über den Krankenpflegedienst ist durch ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 zur ÄAppO zu erbringen. Das Zeugnis ist von der Pflegedienstleitung der Krankenhauses zu unterzeichnen und mit dem Siegel oder Stempel des Krankenhauses zu versehen.

Auf den Krankenpflegedienst werden angerechnet (§ 6 Abs. 2 ÄAppO):

  1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,
  2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
  3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes,
  4. eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe.

Die entsprechenden Nachweise sind im Original oder in amtlich beglaubigter Fotokopie vorzulegen.

Mit wie vielen Monaten bzw. Kalendertagen die krankenpflegerischen Tätigkeiten bzw. Ausbildungen auf den dreimonatigen Krankenpflegedienst angerechnet werden, hängt davon ab, inwieweit die den Krankenpflegedienst prägenden Merkmale (Einführung in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses sowie Vertrautmachen mit den üblichen Verrichtungen in der Krankenpflege) erfüllt sind.

Vom Landesprüfungsamt werden von einer abgeschlossenen Ausbildung als Rettungssanitäter 15 Tage , als Rettungsassistent 30 Tage auf den Krankenpflegedienst angerechnet.

Gemäß § 6 Abs. 3 ÄAppO kann auch ein im Ausland abgeleisteter Krankenpflegedienst durch das LPH M-V angerechnet werden.

In diesem Fall verlangt das Landesprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern die Vorlage einer Bescheinigung entsprechend dem Zeugnis über den Krankenpflegedienst auf dem Kopfbogen des Krankenhauses in der Amtssprache des jeweiligen Landes, das neben den Angaben, die das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 zur ÄAppO vorsieht (Angaben zur Person, Ausbildungsdauer, Unterbrechung), eine kurze Darstellung der ausgeführten krankenpflegerischen Tätigkeiten enthält.

Es muss eine amtliche Übersetzung des Zeugnisses (einschließlich einer Übersetzung des Siegels/Stempels) beigefügt werden.

Es wird empfohlen, Zeugnisse über den Krankenpflegedienst, die im Ausland erworben wurden, vom Landesprüfungsamt sofort nach Rückkehr aus dem Ausland, in jedem Falle aber rechtzeitig vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anrechnen zu lassen.

Die Anrechnung ist gebührenfrei.

Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach neuer Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) kann nach einem Studium der Medizin von 4 Jahren einschließlich eines Praktischen Jahres nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgelegt werden.

Er besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Hinsichtlich der Inhalte des schriftlichen Prüfungsteils wird auf die entsprechenden Seiten des IMPP verwiesen. Die mündlich-praktische Prüfung findet an zwei Tagen statt, ist fächerübergreifend und bezieht sich in jedem Fall auf patientenbezogene Fragestellungen aus dem Gebiet der Inneren Medizin, der Chirurgie und des jeweiligen Wahlfaches.

Für die Anmeldung zur Prüfung nutzen sie bitte das Antragsformular, das Formular zur Famulatur und das Formular für das Praktische Jahr, diese sind im Servicebereich zu finden

Hinweise zu Rücktritt und Versäumnis können Sie ebenfalls im Servicebereich nachlesen.

Praktische Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2003 (BGBl. I S. 2405), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 21.Juli 2004 (BGBl. 2004 I Nr. 38, S. 1776), umfasst die ärztliche Ausbildung u. a. eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von achtundvierzig Wochen.

Das praktische Jahr (PJ) beginnt nicht vor Ablauf von 2 Jahren und 10 Monaten nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und ist im letzten Jahr des Medizinstudiums vor der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten.
Die letzten beiden Monate des Studiums dienen der Nachbereitung der praktischen Ausbildung.

Das praktische Jahr kann erst begonnen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 27 ÄAppO (erfolgreiches Ablegen aller Leistungsnachweise) erfüllt sind. Die Zulassung zum praktischen Jahr erfolgt durch die Universitäten.

Das PJ beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Februar und August und ist in Krankenhäusern der Universität oder in anderen, sogenannten "Akademischen Lehrkrankenhäusern" zu absolvieren. Soweit es sich um das Wahlfach Allgemeinmedizin handelt, kann das Tertial auch in einer durch die Universität festgelegten, geeigneten Praxis durchgeführt werden. Die Universität kann aufgrund von Vereinbarungen der Universität auch andere geeignete ärztliche Praxen und andere geeignete Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung mit einbeziehen, dieses in der Regel für die Dauer von höchstens acht Wochen.

Die von der Universität festgelegten Tertialzeiträume sind bindend.

Die Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung von

  1. 16 Wochen in Innerer Medizin
  2. 16 Wochen in Chirurgie
  3. 16 Wochen in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen klinisch praktischen Fachgebiete, die von der Universität als Wahlfach angeboten werden

Die 16-wöchige Ausbildung in den einzelnen Bereichen (Innere Medizin, Chirurgie, Allgemeinmedizin bzw. klinisch praktische Fachgebiete) ist in einem Krankenhaus bzw. Praxis in einem zusammenhängenden Zeitraum und ganztägig abzuleisten.

Ein Tertial kann einmal örtlich geteilt werden.

Auf die 48-wöchige praktische Ausbildung werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen angerechnet. Bei einer darüber hinaus gehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits abgeleistete Teile des praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie nicht länger als 2 Jahre zurückliegen. Angerechnet werden nur ganze Tertiale, keine Tage oder Wochen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes sowie über die Anrechnung bereits abgeleisteter Teile entscheidet das Landesprüfungsamt für Heilberufe.

Bei längerdauernden Unterbrechungen ist in jedem Fall unverzüglich das Landesprüfungsamt für Heilberufe zu informieren.

Für die Dauer der praktischen Ausbildung muss eine Immatrikulation nachgewiesen werden.

Findet die praktische Ausbildung nicht in Krankenhäusern/Praxen der Hochschule statt, an der das Studium absolviert wird, so muss innerhalb Deutschlands für die Hochschule, in deren Krankenanstalt die praktische Ausbildung abgeleistet werden soll, eine Immatrikulation als Zweithörer oder als Nebenhörer (Gasthörerstatus reicht nicht aus) nachgewiesen werden.

Der Nachweis über die praktische Ausbildung ist durch ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 zur ÄAppO zu erbringen. Das Zeugnis ist vom ärztlichen Leiter zu unterzeichnen und mit dem Stempel/Siegel der Krankenanstalt zu versehen.

Wird in der Bescheinigung eine regelmäßige oder ordnungsgemäße Ableistung des praktischen Jahres (PJ) nicht bestätigt, so entscheidet das Landesprüfungsamt für Heilberufe, ob der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO wird eine im Ausland abgeleistete praktische Ausbildung in Krankenanstalten beim Nachweis angerechnet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Das Krankenhaus im Ausland, in der die praktische Ausbildung oder ein Teil absolviert wird, muss nachweislich entweder ein Universitäts-/Hochschulkrankenhaus sein oder als "Akademisches Lehrkrankenhaus" zur Hochschule/Universität gehören. In allen Länder der Dritten Welt (außer Südafrika) ist die Ableistung der praktischen Ausbildung nur an Universitätskrankenhäusern möglich.
  2. Die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt muss nach dem jeweiligen ausländischen Recht Teil des Medizinstudiums sein und zu der praktischen Ausbildung im Geltungsbereich der ÄAppO inhaltlich gleichwertig sein. Als klinisch praktische Fachgebiete kommen nur diejenigen in Betracht, die auch an der Universität Rostock/E.-M.-Arndt-Universität Greifswald als Wahlfach angeboten werden.
  3. Es muss eine ordnungsgemäße Immatrikulation als Studierende(r) der Medizin für die Dauer der praktischen Ausbildung an der Universität/Wissenschaftlichen Hochschule im Ausland, an der die praktische Ausbildung im Krankenhaus absolviert wurde, nachgewiesen werden oder zumindest eine Bescheinigung auf dem Kopfbogen der ausländischen Universität vorgelegt werden, dass der Student ebenso die gleichen Rechte und Pflichten hatte wie ein dortiger Student (Äquivalenzbescheinigung). Eine amtliche Übersetzung der Immatrikulations- bzw. der Äquivalenzbescheinigung einschließlich einer Übersetzung des Stempels/Siegels der Universität ist beizufügen.
  4. Über die praktische Ausbildung in Krankenhäusern im Ausland ist eine Bescheinigung auf dem Kopfbogen des Krankenhauses in der Amtssprache des jeweiligen Auslandes zu erstellen, das neben den Angaben, die das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 zur ÄAppO vorsieht (Angaben zur Person, Ausbildungsdauer, Unterbrechung) eine kurze inhaltsbezogene Darstellung der Tätigkeit enthalten muss. Eine amtliche Übersetzung der Bescheinigung über die praktische Ausbildung einschließlich einer Übersetzung des Stempels/Siegels des Krankenhauses ist beizufügen. Es wird empfohlen, die Bescheinigungen über die praktische Ausbildung, die im Ausland erworben wurden, vom Landesprüfungsamt sofort nach Rückkehr aus dem Ausland, in jedem Falle aber rechtzeitig vor der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anrechnen zu lassen.
  5. Wie viele Tertiale der praktischen Ausbildung im Ausland abgeleistet werden können, richtet sich nach der Studienordnung der jeweiligen Universität.

Wer vorab Informationen zur inhaltlichen Gleichwertigkeit einer im Ausland beabsichtigten praktischen Ausbildung beim Landesprüfungsamt für Heilberufe Mecklenburg-Vorpommern einholen möchte, muss das Krankenhaus, in dem die praktische Ausbildung oder Teile absolviert werden sollen, genau bezeichnen und auch das Fachgebiet angeben können.

Wenn das Landesprüfungsamt über die Ausbildung in dem jeweiligen Land keine Kenntnisse hat, müssen die Studenten Lehrpläne über die Ausbildungsinhalte vorlegen. Die Vorlage weiterer Dokumente bleibt vorbehalten.

Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Alle Studierenden, die bis zum 01.10.2006 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht bestanden haben, legen auch den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach altem Recht ab.

Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird ein Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgelegt. Er besteht aus einer fächerübergreifenden mündlichen Prüfung und erstreckt sich in jedem Fall auf die Innere Medizin, Chirurgie und das entsprechende Wahlfach.

Für die Anmeldung zur Prüfung nutzen sie bitte das Antragsformular und das Formular für das Praktische Jahr, welche im Servicebereich zu finden sind.

Hinweise zu Rücktritt und Versäumnis können Sie ebenfalls im Servicebereich finden.

Anrechnungen

Allgemeines

Gemäß § 12 der Approbationsordnung für Ärzte rechnet das Landesprüfungsamt für Heilberufe auf Antrag

  • Studienleistungen und
  • Studienzeiten

eines

  • verwandten Studienganges (z.B. Zahn- oder Tiermedizin, Biochemie, etc.) oder
  • eines im Ausland betriebenen Studiums der Humanmedizin auf ein Studium der Humanmedizin an den Universitäten Rostock und Greifswald an, sofern
  • die Gleichwertigkeit der Studienleistungen nachgewiesen wird und
  • es sich nicht um Studien- und Prüfungsleistungen handelt, die das Studium

abschließen oder die bereits Gegenstand einer inländischen, endgültig nicht bestandenen Prüfung waren.

Die Anträge können nur schriftlich unter der Kontaktadresse gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass sich aus der formellen Anrechnung etwaiger Studiensemester nicht automatisch ein Anspruch auf Einstufung in ein höheres Fachsemester ergibt. Die Einstufung ist abhängig von den noch zu absolvierenden Kursen und Praktika bzw. von dem Semester, in dem diese von der jeweiligen Universität angeboten werden. Der Anrechnungsbescheid kann zum Zwecke der Bewerbung um einen Studienplatz genutzt werden. Ein Anspruch auf Erteilung eines Studienplatzes kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden.

Zuständigkeiten

Die Anrechnung von Studienleistungen und -zeiten erfolgt durch die zuständige Stelle des Landes, in dem die/der Antragsteller/in für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Eine Liste der Landesprüfungsämter finden Sie auf den Internetseiten des IMPPs.

Liegt eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium noch nicht vor, liegt die Zuständigkeit bei der Stelle des Landes in die/der Antragsteller/in geboren ist. Liegt weder eine Einschreibung/Zulassung vor, noch ist die/der Antragsteller/in in Deutschland geboren, nimmt die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen die Anrechnung vor.

Hinweise zur Anrechnung verwandten Studiums

Die Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist die Gleichwertigkeit der bisherigen Studienleistung. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit der bisher erbrachten Studienleistung sollten zweckmäßigerweise die für das entsprechende Medizinerpraktikum verantwortlichen Professorinnen und Professoren oder Dozentinnen und Dozenten der Universitäten Rostock bzw. Greifswald vornehmen. Daher sollten Sie mit den zuständigen Professorinnen und Professoren Kontakt aufnehmen und dort um entsprechende Äquivalenzbescheinigungen bitten. Diese Bescheinigungen fügen Sie bitte dem Antrag bei.

Auf Grund dieser Äquivalenzbescheinigungen kann das Landesprüfungsamt Ihre bisherigen Studienleistungen auf das Studium der Humanmedizin anrechnen.

Hinweise zur Anrechnung ausländischem Studiums

Die Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist auch hier die Gleichwertigkeit der Studienleistungen. Für die Feststellung, inwieweit die im Ausland erbrachten Studienleistungen aus einem Medizin- bzw. verwandten Studium anerkannt werden gleichwertig sind, wird in der Regel eine Einschätzung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt. Da diese Einrichtung für das gesamte Bundesgebiet tätig ist, kann sich dadurch die Bearbeitungszeit verlängern

Nachweise

Dem Antrag sind folgende Nachweise und Unterlagen in amtlich beglaubigter Kopie beizufügen:

  • Immatrikulationsbescheinigung der Universitäten Rostock bzw. Greifswald für Humanmedizin oder Zulassungsbescheid der ZVS bzw. - sofern Sie weder immatrikuliert noch zugelassen sind - Personalausweis/Reisepass oder Pass,
  • Nachweise über Studienleistungen (Scheine) - bzw. -zeiten (Immatrikulationsbescheinigungen), ggf. Studienbuch und Anrechnungsbescheide anderer Behörden sowie
  • bei ausländischem Studium Übersetzungen einer/eines vereidigten Dolmetscherin/Dolmetschers.

Die Anrechnung ist gebührenpflichtig!

Zusatzinformationen


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut