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Pharmazie

Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P1)

Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) kann nach einem Studium der Pharmazie von 2 Jahren abgelegt werden.

Er besteht aus einer 4-tägigen schriftlichen Prüfung und umfasst die Fächer:

  1. Allgemeine, anorganische und organische Chemie
  2. Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie
  3. Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und Arzneiformenlehre
  4. Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.

Hinsichtlich der Inhalte des schriftlichen Prüfungsteils wird auf die entsprechenden Seiten des IMPP verwiesen.

Für die Anmeldung zur Prüfung nutzen Sie bitte das Antragsformular und das Formular für die Famulatur, beides finden Sie im Servicebereich

Hinweise zu Rücktritt und Versäumnis finden Sie ebenfalls im Servicebereich.

§ 3 AAppO - Famulatur

(1) Durch die Famulatur nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AAppO soll der Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden. Außerdem soll er Einblick in die Organisation und Betriebsabläufe sowie Rechtsvorschriften für Apotheken und in die Fachsprache erhalten.

(2) Die Famulatur ist während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung unter Leitung eines Apothekers ganztägig abzuleisten. Mindestens vier Wochen der Famulatur sind in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, abzuleisten, die übrige Zeit kann wahlweise auch in

  1. einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke
  2. der pharmazeutischen Industrie oder
  3. einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr

abgeleistet werden. Die in Satz 2 letzter Halbsatz genannte Zeit kann auch in einer vergleichbaren Einrichtung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeleistet werden. Eine Ableistung in Abschnitten von mindestens vier Wochen ist zulässig. Über die abgeleistete Famulatur erhält der auszubildende eine Bescheinigung.

(3) Für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten entfällt die Famulatur.

Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P2)

Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung kann nach dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von 4 Jahren abgelegt werden.

Er werden folgende Fächer mündlich geprüft:

  1. Pharmazeutische/Medizinische Chemie
  2. Pharmazeutische Biologie
  3. Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie
  4. Pharmakologie und Toxikologie
  5. Klinische Pharmazie

Für die Anmeldung zur Prüfung nutzen sie bitte das Antragsformular, welches Sie im Servicebereich finden.

Hinweise zu Rücktritt und Versäumnis finden Sie ebenfalls im Servicebereich.

Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (P3)

Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung abgelegt.

Er erstreckt sich auf die Fächer:

  1. Pharmazeutische Praxis
  2. Spezielle Rechtgebiete für Apotheker

Für die Anmeldung zur Prüfung nutzen sie bitte das Antragsformular und das Formular Praktische Ausbildung, welche im Servicebereich verfügbar sind.

Hinweise zu Rücktritt und Versäumnis finden Sie im Servicebereich.

Praktische Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)

Die praktische Ausbildung findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von

  • sechs Monaten in einer Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und
  • sechs Monate, die wahlweise in
    1. einer Apotheke nach Nr.1,
    2. einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
    3. der pharmazeutischen Chemie,
    4. einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr,
    5. einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solchen der Bundeswehr

abzuleisten sind. Drei Monate einer Ausbildung nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b können auch auf der Station eines Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses abgeleistet werden.

Während der ganztägigen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Beurteilung und Abgabe von Arzneimitteln, die Sammlung, Bewertung und Vermittlung von Informationen, insbesondere über Arzneimittelrisiken, und die Beratung über Arzneimittel. Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausbildung muss von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfasst sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.

Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzubereiten. Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung fördern. Über die praktische Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung.

Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die in der Anlage 8 der AAppO aufgeführten Stoffgebiete vermittelt werden. Die zuständige Behörde führt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltungen durchführen (in M-V die Apothekerkammer). Über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erhält der Auszubildende eine Bescheinigung.

Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch den Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet.

Zusatzinformationen


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