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Psychotherapie

Die Ausbildung

Gemäß § 5 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) dauern die Ausbildungen der Psychologischen Psychotherapeuten bzw. der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie umfassen insgesamt mindestens 4.200 Stunden.

Die Ausbildungen bestehen jeweils aus einer praktischen Tätigkeit, theoretischer Ausbildung, praktischer Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision sowie einer Selbsterfahrung. Sie schließen mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung ab. Die Einzelheiten dieser Ausbildungen und auch der Prüfung sind jeweils in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) bzw. in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) geregelt.
In § 5 Absatz 2 PsychThG sind auch die Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung der Psychologischen Psychotherapeuten bzw. der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geregelt.

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Sofern Sie Ihre Ausbildung in Mecklenburg-Vorpommern absolvieren, ist die Zulassung zur staatlichen Prüfung im Landesprüfungsamt für Heilberufe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales zu beantragen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Allgemeines

schriftlicher Prüfungsteil

Hinsichtlich der Inhalte des schriftlichen Prüfungsteils wird auf die entsprechenden Seiten des Institutes für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) verwiesen.

mündlicher Prüfungsteil

Die Inhalte des mündlichen Teils der Prüfung werden in § 17 der PsychTh-APrV beschrieben.

Anmeldung zur Prüfung

Anmeldeschluss ist in der Regel der 10. Januar für die Frühjahrsprüfung und der 10. Juni für die Herbstprüfung. Bitte benutzen Sie für die Anmeldung das dafür vorgesehene Formular, welches Sie unter Services / Formulare finden.

Unterlagen und Nachweise für die Zulassung

Folgende Unterlagen müssen im Original oder in amtlich bzw. notariell beglaubigter Kopie eingereicht werden:

  1. Antrag
  2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine Namensänderung zu Folge hat oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft ein Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsbuch
  3. Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach "Klinische Psychologie" einschließt (Diplom und Zeugnis) oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
  4. Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 PsychTh-APrV über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
  5. Nachweis von mindestens 2 Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6 PsychTh-APrV, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurden.

Hinweise zur Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten

1. Rücktritt

§ 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18.12.1998 (BGBl. I S. 3749)

Stellt der Prüfling nicht erst am Prüfungstag fest, dass er am schriftlichen und/oder mündlichen Teil der Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten nicht teilnehmen kann, so hat er unverzüglich dem Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH) schriftlich die Gründe hierfür mitzuteilen.

Der Prüfling kann auch dann einen Antrag auf Rücktritt vom schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungsteil stellen, wenn er zwar an diesem/diesen Prüfungsteil/-en teilgenommen hat, aber feststellt, dass die Prüfungsbedingungen nicht gegeben waren. Auch in diesem Fall sind dem LPH die Gründe hierfür unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2. Versäumnis

§ 14 PsychTh-APrV

Stellt der Prüfling am Prüfungstag fest, dass er am schriftlichen/mündlichen Prüfungsteil nicht teilnehmen kann, so hat er auch hier dem LPH unverzüglich die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.

Bei nicht rechtzeitigem Erscheinen zu dem in der Ladung mitgeteilten Prüfungstermin ist eine Teilnahme an dem schriftlichen/mündlichen Prüfungsteil nicht mehr möglich.

Die Gründe für das nicht rechtzeitige Erscheinen sind dem LPH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Betrifft Rücktritt und Versäumnis

Unverzüglichbedeutet:
ohne schuldhaftes Zögern. An die Unverzüglichkeit werden sehr strenge Anforderungen gestellt.

Gründe (z. B.):
Im Falle einer Erkrankung ist unverzüglich eine amtsärztliche Bescheinigung für die Prüfungstage vorzulegen, aus der die Art der Erkrankung und die Symptome hervorgehen. Zur Erstellung der Bescheinigung ist der Amtsarzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.

Hat der Prüfling nicht unverzüglich Gründe mitgeteilt und/oder stellt seine Begründung keinen wichtigen Grund im Sinne des Prüfungsrechtes dar, so wird der Rücktritt/das Versäumnis nicht genehmigt.
Bei einem nicht genehmigten Rücktritt gilt die Prüfung/der Prüfungsteil als nicht bestanden.
Bei einem Versäumnis wird für die Prüfung/ den Prüfungsteil die Note "ungenügend" festgelegt ("Wiederholungsprüfung", sofern noch möglich).
Werden unverzüglich wichtige Gründe mitgeteilt, gilt die Prüfung/der Prüfungsteil als nicht unternommen ("Nachprüfung").

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Sofern Sie Ihre Ausbildung in Mecklenburg-Vorpommern absolvieren, ist die Zulassung zur staatlichen Prüfung im Landesprüfungsamt für Heilberufe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales zu beantragen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Allgemeines

schriftlicher Prüfungsteil

Hinsichtlich der Inhalte des schriftlichen Prüfungsteils wird auf die entsprechenden Seiten des Institutes für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) verwiesen.

mündlicher Prüfungsteil

Die Inhalte des mündlichen Teils der Prüfung werden in § 17 der KJPsychTh-APrV beschrieben.

Anmeldung zur Prüfung

Anmeldeschluss ist in der Regel der 10. Januar für die Frühjahrsprüfung und der 10. Juni für die Herbstprüfung. Bitte benutzen Sie für die Anmeldung das dafür vorgesehene Formular, welches im Servicebereich zu finden ist.

Unterlagen und Nachweise für die Zulassung

Folgende Unterlagen müssen im Original oder in amtlich bzw. notariell beglaubigter Kopie eingereicht werden:

  1. Antrag
  2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch oder jede sonstige Urkunde, die eine Namensänderung zu Folge hat oder bei eingetragener Lebenspartnerschaft ein Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsbuch
  3. Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach "Klinische Psychologie" einschließt (Diplom und Zeugnis) oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. Teil 1, S.1311) in der jeweils geltenden Fassung alternativ Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 PsychThG
  4. Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 KJPsychTh-APrV über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen oder ggf. Bescheid über die Anrechnung von Unterrichtsveranstaltungen gem. § 5 Abs. 3 PsychThG
  5. Nachweis von mindestens 2 Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6 KJPsychTh-APrV, die von der Ausbildungsstätte als Prüfungsfall angenommen wurden.

Nach erfolgreich absolvierter Prüfung ist das LPH außerdem zuständig für die Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut/Psychologische Psychotherapeutin bzw. der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeutin sowie für die Erteilung widerruflicher Erlaubnisse zur vorübergehenden Ausübung dieser Berufe.

Hinweise zur Prüfung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

1. Rücktritt

§ 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18.12.1998 (BGBl. I S. 3749)

Stellt der Prüfling nicht erst am Prüfungstag fest, dass er am schriftlichen und/oder mündlichen Teil der Prüfung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht teilnehmen kann, so hat er unverzüglich dem Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH) schriftlich die Gründe hierfür mitzuteilen.

Der Prüfling kann auch dann einen Antrag auf Rücktritt vom schriftlichen und/oder mündlichen Prüfungsteil stellen, wenn er zwar an diesem/diesen Prüfungsteil/en teilgenommen hat, aber feststellt, dass die Prüfungsbedingungen nicht gegeben waren. Auch in diesem Fall sind dem LPH die Gründe hierfür unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2. Versäumnis

§ 14 KJPsychTh-APrV

Stellt der Prüfling am Prüfungstag fest, dass er am schriftlichen/mündlichen Prüfungsteil nicht teilnehmen kann, so hat er auch hier dem LPH unverzüglich die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.

Bei nicht rechtzeitigem Erscheinen zu dem in der Ladung mitgeteilten Prüfungstermin ist eine Teilnahme an dem schriftlichen/mündlichen Prüfungsteil nicht mehr möglich.

Die Gründe für das nicht rechtzeitige Erscheinen sind dem LPH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Betrifft Rücktritt und Versäumnis

Unverzüglich bedeutet:
ohne schuldhaftes Zögern. An die Unverzüglichkeit werden sehr strenge Anforderungen gestellt.

Gründe (z. B.):
m Falle einer Erkrankung ist unverzüglich eine amtsärztliche Bescheinigung für die Prüfungstage vorzulegen, aus der die Art der Erkrankung und die Symptome hervorgehen. Zur Erstellung der Bescheinigung ist der Amtsarzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.

Hat der Prüfling nicht unverzüglich Gründe mitgeteilt und/oder stellt seine Begründung keinen wichtigen Grund im Sinne des Prüfungsrechtes dar, so wird der Rücktritt/das Versäumnis nicht genehmigt.
Bei einem nicht genehmigten Rücktritt gilt die Prüfung/der Prüfungsteil als nicht bestanden.
Bei einem Versäumnis wird für die Prüfung/ den Prüfungsteil die Note "ungenügend" festgelegt ("Wiederholungsprüfung", sofern noch möglich).
Werden unverzüglich wichtige Gründe mitgeteilt, gilt die Prüfung/der Prüfungsteil als nicht unternommen ("Nachprüfung").

Zusatzinformationen


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut