Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen sind ab Januar 2009 die Universitäten Greifswald und Rostock verantwortlich.
Das Landesprüfungsamt für Heilberufe ist zuständig für die in der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) festgelegten Aufgaben:
- § 4 Abs. 2 Bestellung des Prüfungsausschussvorsitzenden und des Prüfungs-ausschusses
- § 10 Abs. 2 Versagung der Zulassung zur Prüfung aus besonderen Gründen
- § 15 Abs. 2 Benachrichtigung der anderen Länderbehörden über endgültig nicht
bestandene Prüfungen
- § 18 / § 25 Entscheidungen über den Wechsel des Prüfungsausschusses
- § 19 Abs. 5/ Anrechnung von Studienzeiten
§ 35 Abs. 2
- § 21 Abs. 4/ Anrechnung und Befreiung von Prüfungen
§ 26 Abs. 2/
§ 34 Abs. 2
- § 22 Abs. 3/ Entscheidung über die Fristverlängerung für das Ablegen nicht bestandener
§ 29 Abs. 3/ Prüfungen
§ 33 Abs.1
- § 52 Abs. 2/ Archivierung der Prüfungsunterlagen
§ 58 Abs. 2