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Elterngeld

 

Das Elterngeld trägt den verschiedenen Familiensituationen mehr Rechnung als das bisherige Erziehungsgeld, denn es handelt sich um eine Leistung, die an das vorherige Erwerbseinkommen anknüpft.  In jedem Fall wird jedoch, bei der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, ein Mindestelterngeld gezahlt.

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Mit Hilfe des Elterngeldrechners können Sie beispielhaft die Höhe des Elterngeldes errechnen, das Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Einkommenssituation zusteht.

Elterngeld wird schriftlich beantragt. Rückwirkende Zahlungen werden nur für die letzten drei Monate  vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.

Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag stellen. Mit der Antragstellung erfolgt eine Festlegung auf Zahl und Lage der Bezugsmonate, die einmal während der Bezugszeit geändert werden kann.

Beide Elternteile, die einen Anspruch auf Elterngeld haben unterschreiben den Antrag und nehmen den Willen des Antragstellenden zur Kenntnis.

 

Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ab dem 1. Januar 2011
Zum 1. Januar 2011 tritt das Haushaltbegleitgesetz 2011 in Kraft, dass in Artikel 14 das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geändert. Damit leistet das Bundesfamilienministerium einen wichtigen Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts.


Ein Elterngeldanspruch entfällt künftig für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro.


Geändert wird außerdem die Ersatzrate des Elterngeldes, die von 67 auf 65 Prozent sinkt, wenn das Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes über 1.200 Euro lag. Das Mindestelterngeld von 300 Euro bleibt für alle Eltern, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, erhalten. Familien mit mehreren kleinen Kindern können weiterhin den Geschwisterbonus bzw. Zuschläge für Mehrlingskinder bekommen. Für niedrige Einkommen von unter 1.000 Euro vor der Geburt erhöht sich die Ersatzrate wie bisher schrittweise auf bis zu 100 Prozent. Dabei gilt: Je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate.


Neu: Anrechenbarkeit des Elterngeldes
Das Elterngeld wird für die Eltern, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder den Kinderzuschlag beziehen künftig vollständig als Einkommen berücksichtigt. Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, wird es jedoch einen Freibetrag geben. Die Höhe des Freibetrages ergibt sich aus dem Einkommen vor der Geburt des Kindes und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld weiter anrechnungsfrei und steht den Familien zusätzlich zu den genannten Leistungen zur Verfügung.

 

Anträge erhalten Sie in den Entbindungskliniken, in dem zuständigen Dezernat/Versorgungsamt oder Sie laden sich die Formulare auf Ihren PC.

Das für Sie zuständige Dezernat/Versorgungsamt ersehen Sie unter der Rubrik Kontakt.

 

Informationen zum Elterngeld sowie einen Elterngeldrechner finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Zusatzinformationen


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