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Schwerbehindertenrecht

Um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken erhalten behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und den für Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen.

Um Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ist im Allgemeinen erforderlich, auf Grundlage des § 69 SGB IX das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) feststellen zu lassen. Hierzu ist ein Antrag erforderlich. Liegt bereits ein Antrag vor und haben sich einzelne Behinderungen verschlimmert oder sind neu hinzugetreten, ist ein Neufeststellungsantrag zu stellen. Soweit auf Grund der festgestellten Behinderungen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen, sind auch diese (auf Antrag) festzustellen (sog. Merkzeichen). Dies können neben Sondergruppen (kriegsbeschädigt, VB, EB) sein:

  • G (gehbehindert)
  • aG (außergewöhnlich gehbehindert)
  • B (Notwendigkeit einer ständigen Begleitung)
  • H (hilflos)
  • Bl (blind)
  • HS (Hochgradig Sehbehindert, Merkzeichen des Landes M-V)
  • Gl (gehörlos)
  • RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)
  • 1. Kl. (Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse im Eisenbahnverkehr)

Für den Nachweis stellen die zuständigen Behörden Ausweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung (GdB) und festgestellte Merkzeichen aus.

Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern für die Feststellung der Behinderten- oder Schwerbehinderteneigenschaft und die Ausstellung des Ausweises ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Soziales / Versorgungsamt mit den Dezernaten in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund. Diese sind auch zuständig für die Bearbeitung von Anträgen schwerbehinderter Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen wollen (u. a. bei Merkzeichen G, aG, H,Gl, Bl).

Einen Antrag auf Feststellung / Neufestszellung nach § 69 SGB IX, Erläuterungen sowie Merkblätter finden sie unter Services / Formulare.

Die Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen obliegt dem Integrationsamt M-V.

Mehr über das Schwerbehindertenrecht erfahren Sie auch unter der Internetadresse des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, oder hier:

Zusatzinformationen


Mecklenburg-Vorpommern / MV tut gut