Biostoffe / Gentechnik
Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe), d. h. im weitesten Sinne durch Mikroorganismen bzw. Krankheitserreger, können bei vielen beruflichen Tätigkeiten auftreten. Das betrifft nicht nur das Gesundheitswesen und die Wohlfahrtspflege, sondern auch Bereiche der Land- und Forstwirtschaft, der Abwasserbehandlung, der Abfallwirtschaft, Archive u. v. a. m.
In der Biostoffverordnung (BioStoffV) werden berufsbedingte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei diesen Tätigkeiten geregelt. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) konkretisieren die Anforderungen der Biostoffverordnung für spezielle Anwendungsbereiche.
In Mecklenburg-Vorpommern ist die Abteilung Arbeitsschutz für Fragen zu Biostoffen die zuständige Beratungs- und Überwachungsstelle. Hier sind die Anzeigen für gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen bestimmter Risikogruppen einzureichen bzw. eine Erlaubnis vor Aufnahme von Tätigkeiten mit hochpathogenen Krankheitserregern (z. B. in Laboratorien oder der Versuchstierhaltung) zu beantragen.
Sollen Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern, deren Züchtung oder Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger durchgeführt werden, muss nach §§ 44 u. 49 des Infektionsschutzgesetzes eine entsprechende Erlaubnis zum Umgang erteilt werden. Anträge dafür sind an die Abteilung Gesundheit zu richten.
Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen unterliegen besonderen Sicherheitsbestimmungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG). Die Überwachung dieser Tätigkeiten und der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen obliegt in Mecklenburg-Vorpommern ebenfalls der Abteilung Arbeitsschutz auf der Grundlage der Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV).
Für die Genehmigung von Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen ist jedoch die Abteilung Gesundheit zuständig. Dort sind die Anzeigen, Anmeldungen und Genehmigungsanträge für die Durchführung gentechnischer Arbeiten einzureichen.