Informationen für Prostituierte

Allgemeine Informationen

Wie funktioniert die Anmeldung?

Die Anmeldung erfolgt in zwei Stufen.

Die anmeldepflichtige Person geht zunächst zur gesundheitlichen Beratung. Es findet ein vertrauliches Gespräch und keine Gesundheitsuntersuchung statt. Über die Beratung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die der Anmeldebehörde bei der Anmeldung und bei Verlängerungen als Nachweis vorzulegen ist.  

Mit der Bescheinigung kann die anmeldepflichtige Person die persönliche Anmeldung vornehmen. Die Anmeldebehörde stellt eine Anmeldebescheinigung aus, wenn alle erforderlichen Angaben und Nachweise erbracht wurden und keine sonstigen Ausschlussgründe vorliegen.

Auf Ihren Wunsch kann die gesundheitliche Beratung sowie die Anmeldung inklusive persönlicher Beratung im Rahmen eines einzigen Termins umgesetzt werden.

Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick können Sie nachlesen im Faltblatt des BMFSFJ.

Wo melde ich mich an?

Die Anmeldung hat dort zu erfolgen, wo Sie die Tätigkeit vorwiegend ausüben werden.

Wenn Sie vorwiegend in Mecklenburg-Vorpommern tätig sein wollen, müssen Sie sich beim LAGuS anmelden.

Die Terminvereinbarung für die Beratungsgespräche und das Anmeldeverfahren ist unter ProSABI@lagus.mv-regierung.de oder telefonisch zu folgenden Sprechzeiten unter 0385 588-59355 oder 0171 1762 120 möglich:

Montag - 13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag 10:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr
Mittwoch - -
Donnerstag 10:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr
Freitag 10:00 - 12:00 Uhr  -

 

Die Beratungen und die Anmeldung finden im LAGuS im Fachbereich Anmeldung und Beratung für Prostituierte (Pro*SABI) zum vereinbarten Termin an dem von Ihnen gewünschten Ort (Rostock (1), Schwerin (1), Neubrandenburg) statt.

Was benötige ich zur Anmeldung?

Zur Anmeldung müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Lichtbild (aktuell, ohne Rand, 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit)
  • Identitätsnachweis: Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
  • bei ausländischen Staatsangehörigen, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind: Nachweis der Berechtigung zur Beschäftigung bzw. selbstständiger Erwerbstätigkeit
  • eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer innerhalb der vorangegangenen drei Monate erfolgten gesundheitlichen Beratung nach § 10 Absatz 1 ProstSchG vom LAGuS (Gesundheitsbescheinigungen anderer Bundesländer werden in MV nicht akzeptiert)
  • aktuelle Meldebescheinigung über den Wohnsitz oder die Hauptwohnung in Deutschland oder falls Sie keinen festen Wohnsitz haben, den Nachweis über eine Zustellanschrift in Deutschland

Wie lange ist die Anmeldung gültig?

Personen über 21 Jahre:

  • Die Anmeldebescheinigung ist zwei Jahre gültig.
  • Für eine Verlängerung der Anmeldung sind Nachweise über die mindestens einmal jährlich erfolgten gesundheitlichen Beratungen nach § 10 Absatz 1 ProstSchG vorzulegen.

Personen zwischen 18 und 21 Jahren:

  • Die Anmeldebescheinigung ist ein Jahr gültig.
  • Für eine Verlängerung der Anmeldung sind Nachweise über die mindestens alle sechs Monate erfolgten gesundheitlichen Beratungen nach § 10 Absatz 1 ProstSchG vorzulegen.

Wo ist die Anmeldebescheinigung gültig?

Anmeldebescheinigungen, die in MV ausgestellt werden, sind im gesamten Bundesgebiet gültig.

Kann ich auch mit einer Anmeldebescheinigung aus einem anderen Bundesland in Mecklenburg-Vorpommern arbeiten?

Mecklenburg-Vorpommern akzeptiert Anmeldebescheinigungen/Aliasbescheinigungen, die in anderen Bundesländern/Kommunen im Bundesgebiet ausgestellt worden sind, sofern die Anmeldebescheinigung keine Beschränkung des räumlichen Geltungsbereiches enthält.

Wo findet die gesundheitliche Beratung statt?

Wenn Sie vorwiegend in Mecklenburg-Vorpommern tätig sein wollen, findet die gesundheitliche Beratung im LAGuS statt.

Die Terminvereinbarung für das gesundheitliche Beratungsgespräch ist unter ProSABI@lagus.mv-regierung.de oder telefonisch unter 0385 588-59355 oder 0171 1762 120 zu folgenden Sprechzeiten möglich:

Montag - 13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag 10:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr
Mittwoch - -
Donnerstag 10:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr
Freitag 10:00 - 12:00 Uhr  -

 

Die Beratungen finden im LAGuS im Fachbereich Anmeldung und Beratung für Prostituierte (Pro*SABI) zum vereinbarten Termin an dem von Ihnen gewünschten Ort (Rostock (1), Schwerin (1), Neubrandenburg) statt.

Auf Wunsch können die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung in einem Termin erfolgen.

Was muss zur gesundheitlichen Beratung mitgebracht werden?

Mitzubringen ist ein Personalausweis/Pass und, soweit bereits vorhanden, eine gültige Alias-Anmeldebescheinigung.

Wie oft muss ich zur gesundheitlichen Beratung?

Personen über 21 Jahre:
Die gesundheitliche Beratung ist einmal im Jahr wahrzunehmen.
 

Personen zwischen 18 und 21 Jahren:
Die gesundheitliche Beratung ist alle 6 Monate wahrzunehmen.

Was passiert, wenn ich mich nicht anmelde?

Es können im Ermessen der zuständigen Behörde Geldbußen festgesetzt werden, wenn Sie sich nicht angemeldet haben. Ein Verstoß gegen dieses Gesetz kann also erhebliche Folgen haben.

Weitere Folgen können sein, dass Sie nicht mehr in einem Prostitutionsbetrieb arbeiten können, wenn Sie nicht angemeldet sind. Betreiber und Betreiberinnen haben die Pflicht, darauf zu achten, dass alle bei ihnen tätigen Personen angemeldet sind.

Wo darf die Prostitution ausgeübt werden?

In Mecklenburg-Vorpommern ist die Ausübung der Prostitution in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 15.000 Menschen verboten. Zudem ist es verboten, im gesamten Gebiet der Stadt Ribnitz-Damgarten der Prostitution nachzugehen. Im gesamten Gebiet der Hansestadt Stralsund ist es verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen sowie an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, der Prostitution (Straßenprostitution) nachzugehen.

Falls Sie Ihre Tätigkeit außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns aufnehmen, sollten Sie sich vor Ort in dem jeweiligen Bundesland oder der Kommune informieren.

Besteht eine Kondompflicht?

Seit dem 1. Juli 2017 besteht eine Kondompflicht. Nicht Prostituierte, sondern Prostitutionskunden können bei Verstoß gegen die Kondompflicht mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belangt werden.

Prostituierte sowie Betreiber und Betreiberinnen dürfen keine Werbung machen, die direkt oder indirekt zu Sexpraktiken ohne Kondom aufruft. Das gilt für Oral-,  Vaginal- und Analverkehr.

Was passiert mit meinen persönlichen Daten?

Die im Zusammenhang mit der Anmeldung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen auch innerhalb der zuständigen Behörden nur weitergegeben werden, soweit dies für die Erfüllung des Gesetzes erforderlich ist (§ 34 Absatz 3 Satz1 ProstSchG).

Die Anmeldedaten sind spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung zu löschen, sofern kein Fall des § 9 Absatz 2 ProstSchG vorliegt oder eine Anordnung nach § 11 Absatz 3 ProstSchG ergangen ist (§ 34 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG).

Die Empfänger personenbezogener Daten sind über die Löschung unverzüglich zu informieren und auf ihre Pflicht zur Löschung hinzuweisen (§ 34 Absatz 3 Satz 3 ProstSchG).

Personenbezogene Daten von Prostituierten dürfen nicht an nichtöffentliche Stellen weitergegeben werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Prostituierten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zum Zwecke der Forschung und Statistik richtet sich nach den einschlägigen Datenschutzvorschriften des Bundes und der Länder (§ 34 Absatz 4 ProstSchG).

Öffentlichen Stellen dürfen unter Berücksichtigung der Zweckbindung erhobene personenbezogene Daten unter näher beschriebenen Voraussetzungen übermittelt werden (§ 34 Absatz 5 Satz 1 ProstSchG). Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen zulässig, soweit diese durch Landesrecht mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz betraut worden sind (§ 34 Absatz 5 Satz 3 ProstSchG). Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie übermittelt werden oder übermittelt werden dürfen (§ 34 Absatz 5 Satz 4 ProstSchG).

Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Anmeldung an die an den angemeldeten Tätigkeitsorten der oder des Prostituierten für Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz zuständigen Behörden (§ 37 Absatz 6 ProstSchG).

Im Rahmen der gesundheitlichen Beratung dürfen personenbezogene Daten von Prostituierten nur für Zwecke der Beratung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Sie dürfen nur mit Einwilligung der oder des Prostituierten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes an eine andere Stelle übermittelt werden (§ 34 Absatz 7 ProstSchG).

Die Behörde, welche die Anmeldebescheinigung ausstellt, hat das zuständige Finanzamt unverzüglich vom Inhalt der Anmeldung zu unterrichten (§ 34 Absatz 8 ProstSchG).

Übermittlungen der nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten sind im Übrigen nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht (§ 34 Absatz 9 ProstSchG).

Informationsmaterial / Formulare

Formulare / Anträge

Bestätigung über die Einrichtung einer postalischen Zustellanschrift nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Stand 04/2023