Zentraler Kontakt
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abt. Soziales / Versorgungsamt
Frankendamm 17
18439 Stralsund
Cordula Loetz
Telefon: 0385 588-59851

Kommunikationshilfen

Gebärdensprache junge Frau sagt GlückDetails anzeigen
Gebärdensprache junge Frau sagt Glück

Gebär­den­sprach­dol­met­scherin

Gebär­den­sprach­dol­met­scherin

Gemäß § 11 Abs. 2 des Landesbehinderten-gleichstellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LBGG M-V) haben hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und Menschen mit eingeschränkter Sprechfähigkeit das Recht, mit den Verwaltungen des Landes und den kommunalen Körperschaften sowie den ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.

Die vorgenannten Stellen haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen. Die notwendigen Aufwendungen werden vom Land getragen.

Gemäß Kommunikationshilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern (KHVO M-V) vergütet das Landesamt für Gesundheit und Soziales auf Antrag Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer gemäß den in der Anlage zur Verordnung genannten Grundsätzen, soweit deren Leistungen erforderlich sind. Antragsberechtigt sind die Personen oder Stellen, welche die Leistungen erbracht oder bereitgestellt haben. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales leistet die Vergütung unmittelbar an die Antragsberechtigten.

Stellen die Berechtigten Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelfer oder sonstige Kommunikationshilfen selbst bereit, trägt das Landesamt für Gesundheit und Soziales die Aufwendungen nach Absatz 1 nur, soweit sie nach Maßgabe des Abs. 1 erforderlich sind. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen trägt das Landesamt für Gesundheit und Soziales auf Antrag der Behörden (§ 1 Abs. 2) die entstandenen Aufwendungen, soweit sie nach Maßgabe des Abs. 1 erforderlich sind.

Spezialrechtliche Vorschriften zur Nutzung von Gebärdendolmetschern (z. B. nach den Sozialgesetzbüchern) werden hierdurch nicht berührt.

Die Antragsfrist beginnt am Tag der Heranziehung und beträgt drei Monate.

Informationsmaterial / Formulare

Formulare / Anträge

Nachweis des Gebärdensprachdolmetschereinsatzes nach § 11 Landesbehindertengleichstellungsgesetz i. V. m. der Kommunikationshilfeverordnung

Gesetze / Verordnungen / Richtlinien

Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen in Verwaltungsverfahren nach dem Landesbehindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfeverordnung Mecklenburg-Vorpommern - KHVO M-V) - Vom 17. Juli 2007