Geschäftsstelle der Schiedsstellen
Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist eine Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII errichtet. Sie entscheidet auf Antrag über Gegenstände, über die eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 SGB VIII sowie nach § 16 Satz 1 Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) nicht zustande gekommen ist. Gemäß § 78b Absatz 1 SGB VIII schließt der Träger einer Einrichtung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen ab. Der Anwendungsbereich dieser Vereinbarungen bezieht sich nach § 78a Absatz 1 SGB VIII auf stationäre und teilstationäre Angebote. Nach § 16 KiföG M-V sollen darüber hinaus auch über den Betrieb von Kindertageseinrichtungen Vereinbarungen nach den §§ 78b bis 78e SGB VIII oder vergleichbare Vereinbarungen abgeschlossen werden. Im Rahmen der Verhandlungen kann es zu Streit- und Konfliktfällen zwischen den Vertragsparteien kommen. Sofern innerhalb von sechs Wochen, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, keine Einigung erfolgt, besteht die Möglichkeit für die Vertragsparteien, die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII anzurufen.
In einer mündlichen Verhandlung versucht die Schiedsstelle zunächst, eine gütliche Einigung zwischen den Verhandlungsparteien herbeizuführen. Sollte dies nicht gelingen, entscheidet die Schiedsstelle über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt wurde.
Die Schiedsstelle besteht aus neun Mitgliedern:
- eine unparteiische Vorsitzende/ein unparteiischer Vorsitzender,
- vier Vertreterinnen/Vertreter der Träger von Einrichtungen,
- vier Vertreterinnen/Vertreter der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
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Schiedsstelle nach § 133 SGB IX
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird eine Schiedsstelle nach § 133 SGB IX errichtet. Sie entscheidet auf Antrag in den ihr nach dem 2. Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten.
Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und Vertretern der Träger der Eingliederungshilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist die Trägervielfalt zu beachten. Die Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe und deren Stellvertreter werden von diesen bestellt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit die beteiligten Organisationen der Leistungserbringer oder die Träger der Eingliederungshilfe keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag eines der Beteiligten die Vertreter und benennt die Kandidaten für die Position des Vorsitzenden und seines Stellvertreters. Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
- die Zahl der Schiedsstellen,
- die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung,
- die Amtsdauer und Amtsführung,
- die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle,
- die Geschäftsführung,
- das Verfahren,
- die Erhebung und die Höhe der Gebühren,
- die Verteilung der Kosten,
- die Rechtsaufsicht sowie
- die Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern befindet sich aktuell in der Erarbeitung der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX. Gemäß § 17 der Schiedsstellenlandesverordnung SGB XII entscheidet die Schiedsstelle ab dem 1. Januar 2020 bis zum Inkrafttreten einer Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX auf Antrag über die der Schiedsstelle nach dem 2. Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten. Bei diesen Angelegenheiten wirkt ein von der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen bestellter Vertreter wie die weiteren Vertreter, aber ohne Stimmrecht mit.
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Schiedsstelle nach § 76 SGB XI
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist eine Schiedsstelle nach § 76 SGB XI errichtet. Sie entscheidet auf Antrag in den ihr nach dem SGB XI zugewiesenen Angelegenheiten.
Gemäß § 75 Absatz 1 SGB XI schließen die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge. Kommt ein solcher Vertrag innerhalb von sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle festgesetzt, sofern diese eine gütliche Einigung zwischen den Vertragspartnern nicht herbeiführen kann.
Ferner werden zwischen dem Träger eines Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach § 85 Absatz 2 SGB XI Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze vereinbart. Im Rahmen der Verhandlungen kann es zu Streit- und Konfliktfällen zwischen den Vertragsparteien kommen. Sofern innerhalb von sechs Wochen, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, eine Pflegesatzvereinbarung nicht zustande kommt, besteht für die Vertragsparteien die Möglichkeit, die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI anzurufen. In einer mündlichen Verhandlung versucht die Schiedsstelle zunächst, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Gelingt ihr dies nicht, setzt sie die Pflegesätze unverzüglich fest.
Die Schiedsstelle besteht aus dreizehn Mitgliedern:
- eine unparteiische Vorsitzende/ein unparteiischer Vorsitzender,
- zwei weitere unparteiische Mitglieder,
- drei Vertreterinnen/Vertreter der Pflegekassen,
- eine Vertreterin/ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.,
- eine Vertreterin/ein Vertreter des Trägers der überörtlichen Sozialhilfe,
- fünf Vertreterinnen/Vertreter der Pflegeeinrichtungen.
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Schiedsstelle nach § 81 SGB XII
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist eine Schiedsstelle nach § 81 SGB XII errichtet. Sie entscheidet auf Antrag in den ihr nach dem SGB XII zugewiesenen Angelegenheiten.
Gemäß § 75 Absatz 1 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung einer Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband u. a. eine Vergütungsvereinbarung besteht. Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss einer solchen Vereinbarung kann es zu Streit- und Konfliktfällen zwischen den Vertragsparteien kommen. Kommt eine Vergütungsvereinbarung innerhalb von drei Monaten gemäß § 77 Abs. 2 SGB XII nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, besteht für die Vertragspartner die Möglichkeit, die Schiedsstelle nach § 81 SGB XII anzurufen. In einer mündlichen Verhandlung versucht die Schiedsstelle zunächst, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Gelingt ihr dies nicht, entscheidet sie unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
Die Schiedsstelle besteht aus neun Mitgliedern:
- eine unparteiische Vorsitzende/ein unparteiischer Vorsitzender,
- vier Vertreterinnen/Vertreter der Vereinigungen der Einrichtungsträger,
- vier Vertreterinnen/Vertreter der örtlichen Sozialhilfeträger und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.
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Schiedsstelle nach § 36 PflBG
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist eine Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) errichtet. Sie ist zuständig für Entscheidungen über
- die Festlegung von Pauschalbudgets nach § 30 Absatz 2 PflBG,
- die Festlegung von Individualbudgets nach § 31 Absatz 3 PflBG und
- die Festlegung von Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung von Finanzierungsmitteln und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen nach § 33 Absatz 6 PflBG.
Im Rahmen dieser Verhandlungen kann es zu Streit- und Konfliktfällen zwischen den Vertragsparteien kommen. Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 36 PflBG innerhalb von sechs Wochen. Der Antrag ist schriftlich und mit 12 bzw. 14 Abschriften einzureichen.
In einer mündlichen Verhandlung versucht die Schiedsstelle zunächst, eine gütliche Einigung zwischen den Verhandlungsparteien herbeizuführen. Sollte dies nicht gelingen, entscheidet die Schiedsstelle nach § 36 PflBG über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt wurde.
Die Schiedsstelle besteht aus einem neutralen Vorsitz und acht weiteren Mitgliedern:
- vier Vertretungen der Kostenträger (drei Vertretungen der Kranken- und Pflegekassen einschließlich der Vertretung der privaten Krankenversicherung und eine Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern)
- vier Vertretungen der Leistungsträger (zwei Vertretungen der Krankenhäuser und je eine Vertretung der stationären und der ambulanten Pflege)*
*Bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 PflBG oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 PflBG treten an die Stelle der Vertretungen der Leistungsträger vier Interessenvertretungen der Pflegeschulen auf Landesebene.