Ausländische Bildungsabschlüsse

Akademische Berufe

Approbation

Eine Approbation berechtigt zur unbeschränkten und unbefristeten Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder Apothekerberufes in Deutschland.

Sie wird erteilt, wenn unter anderem ein mit der deutschen Ausbildung gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen wird. In der Regel betrifft die automatische Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse nur Ausbildungen aus EU- oder EWR-Staaten.

Bei Ausbildungsabschlüssen aus Drittstaaten erfolgt in jedem Einzelfall eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, ggf. muss zum Nachweis eines gleichwertigen Ausbildungsstandes eine Kenntnisprüfung abgelegt werden.

Eine Approbation wird erst erteilt, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Welche Unterlagen einzureichen sind und in welcher Form die Dokumente vorliegen müssen, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt unten.

Zuständig für die Bearbeitung des Approbationsantrages ist immer die Approbationsbehörde des Landes, in welchem die ärztliche, zahnärztliche oder Apothekertätigkeit ausgeübt wird bzw. ausgeübt werden soll.

Für die Erteilung der Approbation wird gemäß der Gebührenverordnung für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens in der aktuellen Fassung eine Verwaltungsgebühr erhoben, deren Höhe Sie dem Merkblatt entnehmen können. Eine um ein Viertel ermäßigte Gebühr kann auch erhoben werden, wenn eine Rücknahme oder eine Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Approbation erfolgt.

Die Gebühren werden in der Regel nicht im Voraus erhoben. Sie erhalten zusammen mit der Approbationsurkunde einen Gebührenbescheid. Bei der Überweisung muss unbedingt das Kassenzeichen als Verwendungszweck angegeben werden.

Meldepflicht bei den Kammern

Gemäß § 2 Ab. 1 des Heilberufsgesetzes sind Sie mit Erhalt der Approbation Pflichtmitglied der zuständigen Kammer (siehe Kontakte). Das heißt, dass nach § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes jedes Kammermitglied verpflichtet ist, innerhalb eines Monats der Kammer den Beginn und das Ende der beruflichen Tätigkeit sowie die Gründung und Aufgabe des Wohnsitzes in Mecklenburg-Vorpommern zu melden.

Promotionstitel

In der Bundesrepublik Deutschland ist zur Führung des Doktortitels oder eines anderen akademischen Grades nur berechtigt, wer an einer deutschen Hochschule promoviert worden ist. Ein im Ausland erworbener Doktorgrad darf in Mecklenburg-Vorpommern nur in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden.

Informationsmaterial / Formulare

Merkblätter / Empfehlungen

Hinweise zur Übersetzung fremdsprachiger Urkunden und Bescheinigungen
Hinweise zur Form der Antragsunterlagen
Hinweise zum Defizitbescheid nach AufenthG
Hinweis zur Erteilung der Approbation - EU
Hinweise zur Erteilung der Approbation und/oder Berufserlaubnis - Drittstaat

Formulare / Anträge

Antrag Approbation und/oder Berufserlaubnis - Drittstaat
Antrag Approbation - EU
Ärztliche Bescheinigung - Approbation
Antragsrücknahme Approbation und Berufserlaubnis
Antrag auf Ersatzdokumente
Checkliste Antragsunterlagen
Info Formvorschriften

Berufserlaubnis

Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder Apothekerberufes berechtigt zur einer nicht selbständigen und nicht leitenden ärztlichen, zahnärztlichen oder Apothekertätigkeit. Die Erlaubnis wird immer befristet erteilt und sie ist räumlich eingeschränkt (beschränkt auf eine konkrete Arbeitsstelle).

Die Berufserlaubnis wird in der Regel erteilt an Antragsteller mit Ausbildungsabschlüssen aus Drittstaaten, bei denen noch keine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt wurde.

Voraussetzung für die Erteilung einer Berufserlaubnis ist unter anderem der Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen, zahnärztlichen oder Apothekerausbildung.

Zuständig für die Bearbeitung des Antrages auf Berufserlaubnis ist immer die Erlaubnis-behörde des Landes, in welchem die ärztliche, zahnärztliche oder Apothekertätigkeit ausgeübt wird bzw. ausgeübt werden soll. Es muss eine Einstellungszusage bzw. ein Arbeitsvertrag vorliegen.

Welche Unterlagen einzureichen sind und in welcher Form die Dokumente vorliegen müssen, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt unten.

Für die Erteilung der Erlaubnis wird gemäß der Gebührenverordnung für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens in der aktuellen Fassung eine Verwaltungsgebühr erhoben, deren Höhe Sie dem Merkblatt entnehmen können. Eine um ein Viertel ermäßigte Gebühr kann auch erhoben werden, wenn eine Rücknahme oder eine Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis erfolgt. Die Gebühren werden in der Regel nicht im Voraus erhoben. Sie erhalten zusammen mit der Erlaubnisurkunde einen Gebührenbescheid. Bei der Überweisung muss unbedingt das Kassenzeichen als Verwendungszweck angegeben werden.

Meldepflicht bei den Kammern

Gemäß § 2 Ab. 1 des Heilberufsgesetzes sind Sie mit Erhalt der Berufserlaubnis Pflichtmitglied der zuständigen Kammer (siehe Kontakte). Das heißt, nach § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes ist jedes Kammermitglied verpflichtet, innerhalb eines Monats der Kammer den Beginn und das Ende der beruflichen Tätigkeit sowie die Gründung und Aufgabe des Wohnsitzes in Mecklenburg-Vorpommern zu melden.

Informationsmaterial / Formulare

Merkblätter / Empfehlungen

Hinweise zur Übersetzung fremdsprachiger Urkunden und Bescheinigungen
Hinweise zur Form der Antragsunterlagen
Hinweise zum Defizitbescheid nach AufenthG
Hinweise zur Erteilung der Approbation und/oder Berufserlaubnis - Drittstaat

Formulare / Anträge

Antrag Approbation und/oder Berufserlaubnis - Drittstaat
Ärztliche Bescheinigung - Approbation
Anstellungsbestätigung Arzt, Zahnarzt und Apotheker
Antrag auf Verlängerung / Änderung der Berufserlaubnis
Antragsrücknahme Approbation und Berufserlaubnis
Checkliste Antragsunterlagen
Info Formvorschriften

Fachsprachenprüfung

Für die Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich. Über die Möglichkeiten diesen Nachweis zu erbringen, informieren wir in dem nachfolgenden Merkblatt.

Informationsmaterial / Formulare

Merkblätter / Empfehlungen

Information zur Fachsprachenprüfung

Kenntnisprüfung

Bei Antragstellern mit Ausbildungsabschlüssen aus Drittstaaten, bei denen kein gleichwertiger Ausbildungsstand vorliegt, erfolgt der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erteilung einer Approbation durch das Ablegen einer Prüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Abschlussprüfung bezieht (Kenntnisprüfung).

Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Kenntnisprüfung auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Approbationsantrages nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission bei den jeweiligen Kammern in deutscher Sprache abgelegt. Die Anmeldung zur Kenntnisprüfung erfolgt über das Landesprüfungsamt.

Informationsmaterial / Formulare

Merkblätter / Empfehlungen

Anmeldeformular Kenntnisprüfung
Hinweise Kenntnisprüfung für Ärzte
Hinweise Kenntnisprüfung für Apotheker
Hinweise Kenntnisprüfung für Zahnärzte

Sozialberufe

Für die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter, Sozialpädagogin / Sozialpädagoge oder Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge wird ein Studium der Fachrichtung Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder Kindheitspädagogik an einer Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern vorausgesetzt. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialberufen (SobAnG M-V).

Für die staatliche Anerkennung der Abschlüsse von Absolventen der genannten Studiengänge in Mecklenburg-Vorpommern ist die jeweilige Hochschule, an der diese Ausbildung absolviert wurde, zuständig.

Für die staatliche Anerkennung eines im Ausland erworbenen Abschlusses auf dem Gebiet der Sozialpädagogik und Sozialarbeit sowie auf dem Gebiet der Kindheitspädagogik ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig, sofern die Antragsteller ihren Hauptwohnsitz oder eine Arbeitsstelle in Mecklenburg-Vorpommern haben.

Eine staatliche Anerkennung erfolgt nur, wenn ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen wird – Vergleichsmaßstab ist dabei die entsprechende Ausbildung an einer Hochschule in M-V. Dazu erfolgt in jedem Einzelfall eine Prüfung der Gleichwertigkeit durch externe Gutachter, ggf. muss noch eine Eignungsprüfung oder eine Anpassungsqualifizierung durchgeführt werden. Die Kosten dafür sind vom Antragsteller zu tragen.

Vor der Erteilung einer staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter, Sozialpädagogin / Sozialpädagoge oder Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge müssen auch ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes sowie ein Sprachzertifikat der Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorgelegt werden.

Informationsmaterial / Formulare

Merkblätter / Empfehlungen

Merkblatt zur staatlichen Anerkennung

Formulare / Anträge

Antrag Sozialarbeiter/Sozialpädagoge/Kindheitspädagoge

Gesundheitsfachberufe

Dienstleistungserbringung

Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsfachberufe dürfen in Mecklenburg-Vorpommern von Staatsangehörigen eines anderen EWR-Vertragsstaates* vorübergehend und gelegentlich erbracht werden.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des EWR
  • Berechtigung zur Ausübung des betreffenden Gesundheitsfachberufes in einem anderen Vertragsstaat des EWR
  • Rechtmäßige Niederlassung in einem Vertragsstaat des EWR

oder

sofern der entsprechende Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, muss der entsprechende Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedsstaat rechtmäßig ausgeübt worden sein

  • Besitz der erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache

Die Feststellung, ob eine Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich erbracht wird, ist stets auf den Einzelfall bezogen zu treffen. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Häufigkeit, die regelmäßige Wiederkehr sowie die Kontinuität der Dienstleistung mit einzubeziehen.

Die Dienstleistungserbringung muss unter Verwendung des "Meldebogens für Dienstleistungserbringer" schriftlich beim Landesprüfungsamt für Heilberufe beim Landesamt für Gesundheit und Soziales zuvor gemeldet werden.

* EWR-Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Österreich, Schweden und Spanien, die neuen Mitgliedstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn, Zypern sowie Island, Lichtenstein und Norwegen

Informationsmaterial / Formulare

Merkblätter / Empfehlungen

Merkblatt-Dienstleistungserbringer

Formulare / Anträge

Meldebogen Dienstleistung

Gleichwertigkeitsprüfung anderer abgeschlossener ausländischer Aus- und Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen

Wenn jemand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung bzw. eine Weiterbildung in einem Gesundheitsfachberuf abgeschlossen hat, so kann die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung bzw. einer Weiterbildungsbezeichnung nach deutschem Recht nur erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung nachgewiesen werden kann.

Das Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit richtet sich danach, in welchem Land die Ausbildung abgeschlossen wurde.

Weitere Details sind im Einzelfall mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Landesprüfungsamtes für Heilberufe zu klären.

Gebühren

Wird die Gleichwertigkeit von Ausbildungen bzw. Weiterbildungen überprüft, so richten sich die Gebühren hierfür nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens (GesGebVO M-V) und betragen ohne Kenntnis- bzw. Eignungsprüfung 50 bis 150 €.

Sofern festzustellen ist, dass keine Gleichwertigkeit der Ausbildungen vorliegt, ist ebenfalls eine Gebühr zu entrichten. Die zu entrichtende Gebühr richtet sich nach o. g. Beträgen, die sich gemäß Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwKostG M-V) bei ablehnenden Bescheiden um ein Viertel ermäßigen.

Informationsmaterial / Formulare

Formulare / Anträge

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung
Info Formvorschriften
Checkliste Antragsunterlagen
Antragsrücknahme Gesundheitsfachberufe
Ärztliche Bescheinigung - Gesundheitsfachberufe