Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Das Landesjugendamt ist zuständig für die landesweite Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII, wenn der Träger der freien Jugendhilfe vorwiegend im Gebiet mehrerer Jugendämter oder auf Landesebene tätig ist.

Voraussetzungen einer landesweiten Anerkennung

Der Träger muss eine juristische Person oder Personenvereinigung sein, die

  • auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig ist, also die Entwicklung und Erziehung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördert
  • gemeinnützige Ziele verfolgt
  • aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist
  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet

Wirkung einer landesweiten Anerkennung

Die Anerkennung hat Bedeutung für die (institutionelle) Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe. Mit einer Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind folgende Privilegien verbunden:

  • Vorschlagsrechte für Jugendhilfeausschüsse und den Landesjugendhilfeausschuss
  • Recht auf Beteiligung und Zusammenarbeit mit den
  • Möglichkeit für eine auf Dauer angelegte Förderung
  • Unterbringung von Kindern im Rahmen von (vorläufigen) Inobhutnahmen

Kontakt

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Dezernat Landesjugendamt
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin
Zentraler Kontakt
Bettina Mäuser
Telefon: 0385 588-59561

Informationsmaterial / Formulare

Merkblätter / Empfehlungen

Merkblatt Anerkennung Träger der freien Jugendhilfe

Stand: 2026-01