Besondere Regelungen zum Personaleinsatz in Kindertageseinrichtungen

Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz von Fach- und Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen

In Kindertageseinrichtungen werden Bildung, Erziehung und Betreuung grundsätzlich durch pädagogische Fachkräfte übernommen. Diese können durch Assistenzkräfte unterstützt werden.

In besonderen Einzelfällen kann das Landesjugendamt als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Ausnahme zulassen. Dann kann es ermöglicht werden, dass auch Personen ohne die regulär vorgeschriebenen Abschlüsse vorübergehend anstelle einer Assistenz- oder Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung eingesetzt werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Bildungs- und Erziehungsziele weiterhin in gleichwertiger Weise erreicht werden können. Ob eine solche Ausnahme in Betracht kommt, hängt insbesondere ab von

  • den persönlichen Voraussetzungen der eingesetzten Person, etwa ihren theoretischen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen
  • den Rahmenbedingungen der jeweiligen Kindertageseinrichtung, zum Beispiel einer besonderen pädagogischen Konzeption
  • der Einhaltung der gesetzlichen Obergrenze für den Einsatz von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern
  • der tatsächlichen Personalsituation in der Einrichtung, insbesondere wenn der notwendige Personalbedarf nicht mit ausgebildeten Fach- oder Assistenzkräften gedeckt werden kann

Ausnahmegenehmigungen werden in der Regel mit Auflagen verbunden, die auf den jeweiligen Einsatz zugeschnitten sind. Ziel ist es, dass perspektivisch ein anerkannter Abschluss im Bereich der Assistenz- oder Fachkräfte erreicht wird.

Feststellung Fachkraftstatus

Feststellung des Fachkraftstatus mit pädagogischem Hochschulabschluss

Personen, die in einer Kindertageseinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern arbeiten möchten (Krippe, Kindergarten oder Hort), aber keinen der regulär anerkannten Berufsabschlüsse besitzen, können beim Landesjugendamt die Feststellung ihres Fachkraftstatus beantragen.

Voraussetzung dafür ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer anerkannten Fachhochschule oder Hochschule. Das Studium muss entweder

  • mindestens 120 Leistungspunkte im pädagogischen Bereich umfassen
  • einem Abschluss als Diplom-Pädagogin bzw. Diplom-Pädagoge oder Diplom-Sozialpädagogin bzw. Diplom-Sozialpädagoge gleichwertig sein

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stellt das Landesjugendamt durch Bescheid fest, dass die betreffende Person als Fachkraft anerkannt wird. Damit ist ein uneingeschränkter Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern möglich.

Feststellung des Fachkraftstatus mit Berufsabschluss und Zusatzqualifikation

Personen mit einem einschlägigen Berufsabschluss, zum Beispiel aus den Bereichen Tanz, Musik, Sport, Theater, Logopädie, Familienpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Geburtshilfe, Physiotherapie oder Ergotherapie, können unter bestimmten Voraussetzungen die Feststellung des Fachkraftstatus beantragen.

Voraussetzung ist, dass

  • ein achtwöchiges Praktikum (320 Stunden) in einer Kindertageseinrichtung und
  • eine kindheitspädagogische Grundqualifikation im Umfang von 250 Stunden

erfolgreich absolviert wurden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stellt das Landesjugendamt durch Bescheid fest, dass die betreffende Person als Fachkraft anerkannt wird. Damit ist ein uneingeschränkter Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kindertageseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern (Krippe, Kindergarten oder Hort) möglich.

Kontakte

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Dezernat Landesjugendamt
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin
Bettina Mäuser
Telefon: 0385 588-59561
Sandra Unthan
Telefon: 0385 588-59562

Informationen und Arbeitshilfen zum Landesrahmenvertrag (LRV) KiföG M-V