UVG-Widerspruchsstelle
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) dienen der Sicherstellung des Unterhalts minderjähriger Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. In diesen Fällen tritt die Unterhaltsvorschussstelle des zuständigen Jugendamtes zunächst in Vorleistung.
Mit der Zahlung gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des geleisteten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über. Dieser fordert die verauslagten Beträge vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück und macht die Ansprüche erforderlichenfalls gerichtlich geltend.
Das Landesjugendamt ist Widerspruchsbehörde. Wird gegen einen Bescheid der Unterhaltsvorschussstelle Widerspruch eingelegt und hilft die Behörde diesem Widerspruch nicht ab, erlässt das Landesjugendamt einen Widerspruchsbescheid.