Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland
Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz können Leistungen nach dem SGB VIII auch dann erhalten, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben, sofern sie vom Aufenthaltsstaat keine oder keine ausreichenden Leistungen beziehen.
Für die Gewährung dieser Leistungen ist das Landesjugendamt zuständig, soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland bewilligten Leistung handelt.
Kontakt
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Dezernat Landesjugendamt
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Bettina Mäuser
Telefon: 0385 588-59561