Integrationsfachdienste (IFD)

Für welchen Personenkreis werden die Integrationsfachdienste (IFD) tätig?

Die IFD werden für schwerbehinderte, behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen tätig, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit anstreben.

Die IFD werden auch tätig für Einrichtungen und Dienste der schulischen Bildung sowie Schülerinnen und Schüler, wenn ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und ein Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt angestrebt wird. Das Angebot richtet sich an Schülerinnen und Schüler der Berufsbildungsstufe.

Wer kann Kontakt zum IFD aufnehmen?

Jeder schwerbehinderte, behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch, aber auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Kolleginnen und Kollegen, behandelnde Ärztinnen und Ärzte oder Familienangehörige können Kontakt zum IFD aufnehmen.

Jede Einrichtung der schulischen Bildung, jede Schülerin oder jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, jede sorgeberechtigte Person und jede Lehrkraft können Kontakt zum IFD aufnehmen.

Wer bezahlt die Leistungen des IFD?

Es entstehen keine Kosten für den Rat- oder Hilfesuchenden.

Der IFD arbeitet im Auftrag des Inklusionsamtes oder eines Rehabilitationsträgers. In einem ersten persönlichen Gespräch wird geklärt, welche Maßnahmen erforderlich sind und wer der Kostenträger für weitere Leistungen des IFD ist. Grundsätzlich werden nur Maßnahmen eingeleitet, mit denen der Rat- oder Hilfesuchende einverstanden ist.

Welche Leistungen können vom IFD erbracht werden?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten Beratung und Unterstützung in Form vertraulicher und wertschätzender Einzelgespräche und/oder begleitender Dialoge mit Dritten (am Arbeitsplatz, im familiären Umfeld, mit Ärztinnen und Ärzten…)

  • zur Sicherung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
    • bei Wiedereingliederung, Umsetzung oder der behinderungsgerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes
    • bei der Lösung innerbetrieblicher Konflikte, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen
    • bei drohender Kündigung
  • bei der Vermittlung (im Rahmen eines Reha-Verfahrens) in ein Arbeitsverhältnis
    • Entwicklung von Bewerbungsstrategien
    • Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen
    • Vermittlung auf geeignete Arbeitsplätze
    • Begleitung bei Arbeitserprobungen und in der Einarbeitungsphase nach einer Arbeitsaufnahme

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten Beratung und Unterstützung bei

  • der Klärung und Beantragung von Förderleistungen zur individuellen, behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung, zu anderen Teilhabeleistungen im Arbeitsleben sowie zu Leistungen der begleitenden Hilfe
  • der Lösung innerbetrieblicher Konflikte im Zusammenhang mit der Beschäftigung von behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  • der Eignungsfeststellung im Rahmen von Einstellung oder Umsetzung
  • Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gem. § 167 Abs. 2 SGB IX sowie
  • psychosoziale und/oder berufsbegleitende Unterstützung für behinderte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Für Schülerinnen und Schüler

Mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten

  • erhalten Schülerinnen und Schüler individuelle Informationen, Beratung und Unterstützung im Berufsorientierungsprozess in enger Abstimmung mit der Schule und der Agentur für Arbeit
  • erstellt der IFD individuelle Fähigkeits-, Leistungs-, und Interessenprofile mit Einschätzung der jeweiligen Stärken
  • unterstützt der IFD in Form der Vorbereitung, Akquise, Begleitung und Auswertung von Praktikumseinsätzen sowie von Übergängen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Wie finde ich den für mich zuständigen IFD?

Die Zuständigkeit des IFD richtet sich nach dem Arbeitsort. Fehlt ein solcher, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnort.

Bei Schülerinnen und Schülern richtet sich die Zuständigkeit des IFD nach dem Standort der Schule.

Die Kontaktdaten der IFD finden Sie hier.