Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz
Die Versorgung im Falle eines Impfschadens ist nach § 24 SGB XIV geregelt.
Feststellung von Versorgungsansprüchen bei Impfschäden
Impfungen können Nebenwirkungen haben, indem sie sogenannte Impfreaktionen auslösen. Wer durch eine Schutzimpfung oder Maßnahme einer spezifischen Prophylaxe, die öffentlich empfohlen oder angeordnet war, eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieses Impfschadens Versorgung.
Wenn Sie eine entsprechende Schädigung durch Impfung bei sich vermuten, stellen Sie bitte in dem Bundesland, auf dessen Gebiet die Impfung durchgeführt wurde, einen Antrag auf Entschädigung.
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf die hier genannten Entschädigungsleistungen in Mecklenburg-Vorpommern ist das
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Dezernat Soziale Entschädigung
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin
Ihre Nachfragen richten Sie bitte per Email an
soziales.entschaedigungsrecht@lagus.mv-regierung.de
oder telefonisch an:
☎ 0385 588-59969
in den Sprechzeiten des LAGuS:
Mo., Di., Do.: 09:00 bis 12:00 Uhr
Di.: 14:00 bis 17:00 Uhr