Betriebserlaubniswesen

Träger von Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, benötigen für den Betrieb eine Erlaubnis des Landesjugendamtes. Rechtsgrundlage dafür ist § 45 ff. SGB VIII. Diese Betriebserlaubnis wird erteilt, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist.

Davon ist in der Regel auszugehen, wenn

  • die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen dem Zweck und der pädagogischen Konzeption der Einrichtung entsprechen
  • die gesellschaftliche und sprachliche Integration der Kinder unterstützt wird und gesundheitliche Vorsorge sowie medizinische Betreuung sichergestellt sind
  • geeignete Verfahren zur Beteiligung von Kindern sowie zur Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten bestehen

Stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Das Landesjugendamt Mecklenburg-Vorpommern berät öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der Planung und dem Betrieb von Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung. Dies umfasst stationäre und teilstationäre Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.

Zu den Aufgaben des Landesjugendamtes gehören dabei insbesondere

  • die Durchführung von Betriebserlaubnisverfahren und die Erteilung der Betriebserlaubnis
  • die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
  • die Beratung öffentlicher Träger zu Leistungen der Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige
  • die Beratung freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowohl in der Planungsphase als auch während des laufenden Betriebs

Darüber hinaus fördert das Landesjugendamt die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere mit dem Ziel, ein bedarfsgerechtes und qualitativ hochwertiges Angebot für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sicherzustellen.

Kindertageseinrichtungen

Das Landesjugendamt ist zuständig für Kindertageseinrichtungen, die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe selbst getragen werden. Darüber hinaus ist es zuständig für die noch bestehenden Sonderkindergärten und Sondergruppen.

Zu den Aufgaben des Landesjugendamtes gehören

  • die Durchführung der Betriebserlaubnisverfahren und die Erteilung der Betriebserlaubnisse für Kindertageseinrichtungen
  • die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern in Kindertageseinrichtungen
  • die Beratung der Träger von Kindertageseinrichtungen während der Planungsphase und im laufenden Betrieb

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Dezernat Landesjugendamt
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin
Carmela Jobke
Telefon: 0385 588-59571

Melde- und Dokumentationspflichten

Das Landesjugendamt unterstützt die Träger von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe dabei, ihre verantwortungsvolle Arbeit sicher und verlässlich auszuüben. Ein wichtiger Bestandteil hierfür sind die Meldepflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde.

Träger sind verpflichtet, bestimmte Ereignisse, Veränderungen oder Entwicklungen in ihren Einrichtungen zeitnah zu melden. Diese Informationen ermöglichen es dem Landesjugendamt, frühzeitig zu beraten, zu unterstützen und bei Bedarf gemeinsam mit den Trägern geeignete Maßnahmen zu entwickeln. Ziel ist es, die Qualität der Arbeit zu sichern und den Schutz der betreuten Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten.

Wir verstehen diese Meldepflichten als Teil eines partnerschaftlichen Qualitäts- und Schutzauftrags. Sie dienen nicht der Sanktion, sondern der gemeinsamen Verantwortung für das Wohl der Kinder und Jugendlichen.

Bei Fragen zu Melde- und Dokumentationspflichten stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite. Gemeinsam tragen wir dazu bei, dass Kinder und Jugendliche in Einrichtungen geschützt, gefördert und gut begleitet werden.