Soziales Entschädigungsrecht
Soziale Entschädigung in der Bundesrepublik Deutschland bedeutet
Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einsteht, hat Anspruch auf Versorgung. Damit sollen beispielsweise besondere Opfer zumindest finanziell abgegolten werden. Auch die Hinterbliebenen solcher Beschädigten können eine Versorgung beanspruchen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Die Soziale Entschädigung umfasst
- Kriegsopfer (sie stellen derzeit noch immer den größten Empfängerkreis von Versorgungsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz),
- Opfer von Gewalttaten, Wehr- und Zivildienstbeschädigte, Impfgeschädigte,
- Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone, im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen Gründen inhaftiert wurden und dadurch gesundheitlich beeinträchtigt worden sind,
- Personen, die aufgrund von SED-Unrechtsmaßnahmen haft- und verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden erlitten haben, die noch heute fortdauern.
Für die Soziale Entschädigung gelten folgende gesetzliche Regelungen
Grundlage für Entschädigungen
- Bundesversorgungsgesetz (BVG) Versorgung von Kriegsopfern
Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes
- Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Versorgung beschädigter Soldaten nach Beendigung des Wehrdienstes
- Zivildienstgesetz (ZDG) Versorgung beschädigter Zivildienstpflichtiger nach Beendigung des Zivildienstes
- Häftlingshilfegesetz (HHG) Versorgung von Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik in Gewahrsam genommen wurden
- Infektionsschutzgesetz (IfSG) Versorgung bei Impfschäden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
- Opferentschädigungsgesetz (OEG) Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
- Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) Versorgung von Beschädigten infolge einer Freiheitsentziehung in der ehem. DDR
- Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) Versorgung von Beschädigten infolge einer hoheitlichen Maßnahme (Verwaltungsentscheidung) in der ehem. DDR
Gewährung von Leistungen
- Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen
- Unterstützungsabschlussgesetz (UntAbschlG) Unterstützungen der Bürger der ehemaligen DDR bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen
Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern für die Bearbeitung von Anträgen nach o. a. Gesetzen (außer SVG) ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Soziales / Versorgungsamt. Die Anträge und Verfahren werden zentral für das gesamte Land Mecklenburg Vorpommern im Dezernat Schwerin bearbeitet. Zum Landesamt gehören auch die Hauptfürsorgestelle, der Versorgungsärztliche Dienst und die Orthopädische Versorgungsstelle. Das für Sie zuständige Dezernat finden sie unter Versorgungsamt.