Soziales Entschädigungsrecht

Soziale Entschädigung in der Bundesrepublik Deutschland bedeutet

Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einsteht, hat Anspruch auf Versorgung. Damit sollen beispielsweise besondere Opfer zumindest finanziell abgegolten werden. Auch die Hinterbliebenen solcher Beschädigten können eine Versorgung beanspruchen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Die Soziale Entschädigung umfasst

  • Kriegsopfer (sie stellen derzeit noch immer den größten Empfängerkreis von Versorgungsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz),
  • Opfer von Gewalttaten, Wehr- und Zivildienstbeschädigte, Impfgeschädigte,
  • Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone, im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten aus politischen Gründen inhaftiert wurden und dadurch gesundheitlich beeinträchtigt worden sind,
  • Personen, die aufgrund von SED-Unrechtsmaßnahmen haft- und verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden erlitten haben, die noch heute fortdauern.

Für die Soziale Entschädigung gelten folgende gesetzliche Regelungen

Zuständige Stelle im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht ist das Versorgungsamt Schwerin. Dort werden Anträge und Verfahren zentral für das gesamte Land Mecklenburg-Vorpommern bearbeitet.

Weitere zuständige Stellen im LAGuS sind die Hauptfürsorgestelle und die Orthopädische Versorgungsstelle des Dezernates Zentrale Aufgaben am Standort Rostock.

Eine Ausnahme im Sozialen Entschädigungsrecht bildet das Soldatenversorgungsgesetz. Anträge oder Anfragen im Rahmen dieses Gesetzes (zum Beispiel bei Wehrdienstschäden und daraus zustehenden Versorgungsleistungen) richten Sie bitte ausschließlich an den Sozialdienst der Bundeswehr unter https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge.

Informationsmaterial / Formulare

Formulare / Anträge

Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer nach dem OEG (online ausfüllbar)
Antrag § 60 IfSG (Versorgung eines Impfschadens)