Fragen und Antworten zum Antragsverfahren (FAQ)

Allgemeine Informationen zum Verfahren

1. Was ist das Schwerbehindertenfeststellungsverfahren?

Das Verfahren dient dazu, den Grad der Behinderung festzustellen und einen Schwerbehindertenausweis mit oder ohne Merkzeichen auszustellen. Es wird im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt.

2. Wer kann einen Antrag stellen?

Jede Person, die davon ausgeht, eine Schwerbehinderung zu haben, kann selbst einen Antrag stellen. Auch Eltern oder gesetzliche Betreuer können den Antrag für eine andere Person einreichen.

3. Warum dauert das Verfahren so lange?

Es handelt sich um ein Einzelfallverfahren. Jeder einzelne Antrag wird individuell geprüft und medizinischen Sachverständigen oder Gutachtern vorgelegt, die eine versorgungsärztliche Einschätzung erarbeiten. Das LAGuS erreichen jährlich etwa 50.000 Anträge auf Feststellung einer Behinderung. Die Bearbeitung ist aufwendig, komplex und zeitintensiv.

4. Wie kann ich einen Online-Antrag stellen?

Anträge können grundsätzlich online gestellt werden. Die Links zu den Antragstrecken finden Sie auf der entsprechenden Webseite des LAGuS unter Formulare / Anträge. Nach einem Klick auf den gewünschten Online-Antrag werden Sie auf die Webseite des MV-Serviceportals geführt. Geben Sie dort die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und klicken Sie anschließend auf das grüne Feld "Online erledigen".

Danach werden Sie automatisch zu dem richtigen Online-Antrag für Ihr zuständiges Versorgungsamt geleitet. Die digitale Antragsstrecke führt Sie dynamisch durch den gesamten Prozess. Sie können dabei auch Befunde und die Schweigepflichtsentbindung hochladen.

5. Wo bekomme ich ein Papier-Antragsformular?

Auf der Webseite des LAGuS steht das Formular zum Download zur Verfügung. Dort laden Sie es sich auf Ihren Computer herunter und drucken es aus.

An den Standorten des LAGuS liegen Antragsformulare zur Abholung bereit.

6. Welche Unterlagen sollten mit dem Antrag eingereicht werden?

  • Ärztliche Unterlagen (z. B. Arztberichte, Krankenhausbefunde, Gutachten, Reha-Berichte und Epikrisen). Diese Unterlagen sollten nicht älter als zwei Jahre sein.
  • Falls vorhanden, Unterlagen der Krankenkassen oder des Rententrägers.
  • Falls eine andere Person den Antrag stellt, eine Vollmacht oder einen Betreuerausweis.

Ablauf und Dauer des Verfahrens

1. Wie läuft das Verfahren ab?

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Nach Eingang des Antrags prüft das LAGuS die eingereichten Unterlagen und versendet eine Eingangsbestätigung. In der Regel fordert das Versorgungsamt von den behandelnden Ärzten und medizinischen Einrichtungen weitere Unterlagen an. Anschließend erfolgt die Prüfung durch versorgungsmedizinische Sachverständige. Diese empfehlen dem Versorgungsamt eine Feststellung eines Grades der Behinderung.

Auf Grundlage dieser Empfehlung entscheidet das Versorgungsamt abschließend und übersendet einen Bescheid und gegebenenfalls einen Schwerbehindertenausweis.

Oft werden bereits bei der Entscheidung zukünftige Nachuntersuchungen terminiert, weil die Sachverständigen zu der Empfehlung kommen, dass sich der Grad der Behinderung zukünftig ändern könnte.

2. Warum ist eine Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich?

Im Antrag werden die behandelnden Ärzte und Krankenhäuser angegeben. Sie unterliegen der Schweigepflicht. Damit das LAGuS direkt medizinische Unterlagen anfordern kann, ist eine Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich.

Ohne diese Entbindung kann es zu erheblichen Verzögerungen im Bearbeitungsprozess kommen, da das LAGuS die notwendigen Befunde nicht einholen kann.

3. Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Bearbeitungszeit kann derzeit bis zu sechs Monate dauern, in Einzelfällen auch länger. Die Dauer hängt unter anderem auch davon ab, wie schnell behandelnde Ärzte die angeforderten Befunde übermitteln.

Das Verfahren kann erheblich beschleunigt werden, wenn Sie dem Antrag bereits medizinische Befunde beifügen. Die Unterlagen sollten jedoch nicht älter als zwei Jahre sein.

4. Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Falls der Antrag abgelehnt wird oder der Grad der Behinderung niedriger ist als erwartet, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Konkrete Informationen können dem Bescheid entnommen werden. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kann eine Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Der Grad der Behinderung und Merkzeichen

1. Wie wird der Grad der Behinderung festgelegt?

Der Grad der Behinderung wird in Zehnerschritten von 0 bis 100 festgelegt. Je höher der Grad der Behinderung, desto stärker ist die gesundheitliche Beeinträchtigung. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, werden Einzelgrade der Behinderung festgestellt. Sie können nicht einfach addiert werden, sondern werden unter Beachtung der gegenseitigen Wirkungen zu einem Gesamtgrad der Behinderung zusammengeführt. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt eine Person als schwerbehindert und hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.

2. Welche Merkzeichen gibt es und welche Vorteile bringen sie?

Zusätzlich zum Grad der Behinderung können Merkzeichen vergeben werden, die bestimmte Erleichterungen und Vorteile ermöglichen.

  • Das Merkzeichen G erhalten Personen mit einer erheblichen Gehbehinderung. Damit können sie Parkerleichterungen und Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr in Anspruch nehmen.
  • Das Merkzeichen aG steht für außergewöhnliche Gehbehinderung. Es berechtigt zur Nutzung von Behindertenparkplätzen.
  • Personen mit dem Merkzeichen B dürfen eine Begleitperson kostenlos im öffentlichen Nahverkehr mitnehmen.
  • Das Merkzeichen H wird für Menschen mit Hilflosigkeit vergeben und bringt steuerliche Vergünstigungen sowie Erleichterungen bei Pflegeleistungen.
  • Menschen mit Blindheit erhalten das Merkzeichen Bl und profitieren von Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr sowie einer Befreiung von der Kfz-Steuer.
  • Das Merkzeichen Gl wird bei Gehörlosigkeit erteilt. Damit sind verschiedene Vergünstigungen im Nahverkehr und steuerliche Erleichterungen verbunden.
  • Das Merkzeichen TBl steht für Taubblindheit und wird festgestellt, wenn eine Störung der Hörfunktion mit gleichzeitiger Störung des Sehvermögens vorliegt. Das Merkzeichen ermöglicht eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
  • Wer das Merkzeichen RF erhält, kann eine Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.
  • Das Merkzeichen HS gibt es nur in Mecklenburg-Vorpommern. Es steht für hochgradige Sehbehinderung und ermöglicht steuerliche Erleichterungen sowie Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr. Es ist darüber hinaus Voraussetzung für die Zahlung des sogenannten "kleinen Blindengeldes" nach dem Gesetz über die Gewährung von Landesblindengeld M-V.

3. Was hat es mit dem Merkzeichen aG auf sich?

Wer kann das Merkzeichen aG erhalten?

  • Menschen, die sich dauerhaft nur mit einem Rollstuhl bewegen können
  • Personen, die wegen schwerster Einschränkungen nicht mehr ohne fremde Hilfe oder ohne erhebliche gesundheitliche Gefahren eine Wegstrecke von wenigen Metern zurücklegen können
  • Menschen mit beidseitiger Amputation der Beine oder vergleichbar schweren Beeinträchtigungen

Wann wird das Merkzeichen aG nicht vergeben?

Das Merkzeichen aG wird in der Regel nicht festgestellt bei:

  • Einschränkungen, die ausschließlich die Gehgeschwindigkeit betreffen, aber kein vollständiges Gehunvermögen verursachen
  • chronischen Schmerzen oder Erschöpfungssyndromen, wenn die Person sich dennoch ohne Hilfsmittel fortbewegen kann

Die Prüfung erfolgt stets individuell und einzelfallbezogen.

Der Schwerbehindertenausweis

1. Welche Vorteile bringt der Schwerbehindertenstatus?

  • erweiterter Kündigungsschutz am Arbeitsplatz
  • zusätzliche Urlaubstage (je nach Arbeitsvertrag)
  • Vergünstigungen oder Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr (bei bestimmten Merkzeichen)
  • Sonderparkausweise

2. Muss ich meinen Schwerbehindertenausweis verlängern?

Manche Schwerbehindertenausweise sind unbefristet, andere haben ein Ablaufdatum. Falls der Ausweis befristet ist, sollte rechtzeitig eine Verlängerung beantragt werden.

In den Fällen, in denen das Versorgungsamt eine Nachuntersuchung vorgesehen hat, erfolgen rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Ausweises entsprechende Hinweise.

3. Wie kann ich einen Schwerbehindertenausweis beantragen?

Auch der Schwerbehindertenausweis kann online beantragt werden. Voraussetzung ist, dass Sie bereits ein Feststellungsverfahren durchlaufen haben und bei Ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde. Geben Sie daher bei der Beantragung des Schwerbehindertenausweises immer Ihr Aktenzeichen des Feststellungsverfahrens an. So erleichtern Sie dem Versorgungsamt die Zuordnung und beschleunigen die Ausstellung Ihres Ausweises.

Die Links zu den Antragstrecken finden Sie auf der Webseite des LAGuS unter Formulare / Anträge. Nach einem Klick werden Sie auf die Webseite des MV-Serviceportals geführt. Geben Sie dort die Postleitzahl Ihres Wohnortes ein und klicken Sie anschließend auf das grüne Feld "Online erledigen".

Danach werden Sie automatisch zu dem richtigen Online-Antrag für Ihr zuständiges Versorgungsamt geleitet. Die digitale Antragsstrecke führt Sie dynamisch durch den gesamten Prozess. Ihr Passfoto können Sie ebenfalls gleich hochladen.

4. Wie muss mein Foto für den Schwerbehindertenausweis aussehen?

Für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist ein aktuelles Passbild erforderlich. Das Versorgungsamt empfiehlt die Übersendung des Passbildes auf digitalem Weg, zum Beispiel per E-Mail oder per Online-Antrag. Achten Sie bei der digitalen Übersendung auf eine ausreichend gute Auflösung, um eine gute Sichtbarkeit auf dem Ausweis zu gewährleisten.

Vorgaben für das Passbild:

  • Format: JPG oder PNG
  • Größe: (35 x 45 mm)
  • scharf, kontrastreich und ohne Verfremdungen oder Filter
  • nicht älter als sechs Monate
  • heller, neutraler Hintergrund (keine Muster oder Schatten)
  • Person auf dem Bild muss frontal und gut erkennbar sein.
  • Kopfbedeckung: ist nur erlaubt, wenn sie aus religiösen oder medizinischen Gründen getragen wird.
  • Brille ist erlaubt. Reflexionen oder getönte Gläser dürfen die Augen nicht verdecken.

Das Passbild kann dem Versorgungsamt auch in Papierform zugesendet werden.

Für Kinder unter zehn Jahren ist kein Passbild erforderlich.

5. Ich habe meinen Schwerbehindertenausweis verloren. Und nun?

Kein Problem. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an Ihr Versorgungsamt. Ihnen wird kostenfrei ein neuer Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

Parkerleichterungen

Blauer Parkausweis

EU-weit gültig für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG) oder Blindheit (Bl). Er berechtigt zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Der Parkausweis ist im Auto gut sichtbar auszulegen.

Parkausweis in Orange

Bundesweit gültig für Menschen mit dem Merkzeichen G oder mit bestimmten Erkrankungen. Er erlaubt das Parken in bestimmten Bereichen, aber nicht auf Behindertenparkplätzen. Der Parkausweis in Orange ist im Auto gut sichtbar auszulegen. Er darf nur auf Fahrten verwendet werden, an denen die behinderte Person teilnimmt. Auf anderen Fahrten darf er nicht verwendet werden, auch wenn das Auto auf die behinderte Person zugelassen ist oder wenn auf der Fahrt Besorgungen für die behinderte Person erledigt werden.

Der Parkausweis gilt in ganz Deutschland, aber nicht im Ausland.

Gelber Parkausweis

Gilt nur in Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein und dehnt die Rechte des Parkausweises in Orange auf einen größeren Personenkreis aus.

Weitere Informationen entnehmen Sie der Broschüre "Informationen für Menschen mit Behinderungen". Diese finden Sie hier auf der Webseite des LAGuS unter Broschüren.

Wo kann ich den Antrag auf Parkerleichterung stellen und wer entscheidet über den Antrag?

Wichtig! Das LAGuS entscheidet nicht über Parkerleichterungen und stellt auch keine Parkausweise aus. Anträge auf Parkerleichterungen müssen direkt bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde der Kommunen und Gemeinden gestellt werden.

Ausschließlich diese Behörden sind für die Entscheidung über eine Parkerleichterung zuständig.

Warum braucht das LAGuS Ihre Steuer-ID ab dem 1. Januar 2026?

Ab dem 1. Januar 2026 müssen der Grad der Behinderung und steuerrelevante Merkzeichen automatisch und digital durch die Versorgungsämter an das Finanzamt übermittelt werden. Dies bedeutet, dass ab 2026 keine separate Bescheinigung mehr beim Finanzamt eingereicht werden muss.

Damit die Meldung erfolgen kann, benötigt das Versorgungsamt Ihre Steuer-ID. Eine anderweitige Übermittlung der Steuerdaten ist ab 2026 nicht mehr möglich.

Wann kommt der Europäische Behindertenausweis?

Der Europäische Behindertenausweis soll zukünftig den bestehenden nationalen Schwerbehindertenausweis ergänzen und Menschen mit Behinderung in allen EU-Ländern einheitliche Nachweise und Erleichterungen bieten.

Derzeit gibt es noch keinen festen Einführungstermin für Deutschland. Sobald der Europäische Behindertenausweis eingeführt wird, wird das LAGuS darüber informieren.

Dürfen Assistenzhunde ins Gebäude des LAGuS mitgebracht werden?

Ja. Nach der Assistenzhundeverordnung (AHundV) zertifizierte Assistenzhunde dürfen ihre Menschen ins Gebäude des LAGuS begleiten. Sie gelten nicht als Haustiere, sondern als medizinische Hilfsmittel und sind nach dem Behindertengleichstellungsgesetz geschützt. Die Nachweise für die Zertifizierung, der "Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft-Ausweis" und die Plakette sind mitzuführen.

Sollten Sie Unterstützung beim Besuch des Versorgungsamts benötigen, helfen wir Ihnen gern weiter.

Wie erreichen Sie Ihr Versorgungsamt?

Wir sind für Sie da in Rostock, Schwerin, Stralsund und Neubrandenburg, und zwar zu folgenden Sprechzeiten.

Aktuell gehen sehr viele Anträge zum Schwerbehindertenrecht ein. Dies führt zu einer deutlich verlängerten Bearbeitungszeit. Wir bitten daher, von telefonischen Sachstandsanfragen abzusehen, um den Bearbeitungsprozess positiv zu beeinflussen.