Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz
Nach § 56 Infektionsschutzgesetz können folgende Personen eine Entschädigung erhalten:
- Personen, die einem persönlichen amtlichen Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne-Anordnung unterliegen
- erwerbstätige Eltern und Pflegeeltern, die während einer Pandemie ihre Kinder wegen Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden
Eltern, deren Kinder aufgrund einer ansteckenden Erkrankung Gemeinschaftseinrichtungen wie Kita oder Schule nicht besuchen dürfen, erhalten keine Entschädigung. Das gilt auch dann, wenn dem Kind als Kontaktperson erkrankter Personen ein Kita- oder Schulbesuch untersagt wurde.
Die Versorgung im Falle eines Impfschadens ist nach § 24 SGB XIV geregelt.
Aktuelle Rechtsprechung
Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Zahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Sie waren auch im Falle eines symptomlosen Verlaufes der Infektion nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 09.10.2025 entschieden: Pressemitteilung 78/2025 des Bundesverwaltungsgerichts
Das LAGuS ist daher gehalten, alle dahingehenden Anträge auf Erstattung abzulehnen.
Bis zum 31.03.2026 richten Sie Ihre Nachfragen gerne per E-Mail an:
quarantaene.entschaedigung@lagus.mv-regierung.de für Entschädigungen nach § 56 Abs. 1
bzw.
eltern.entschaedigung@lagus.mv-regierung.de für Entschädigungen nach § 56 Abs. 1a (sog. "Elternentschädigung")
oder telefonisch an:
☎ 0385 588-59540
in den Sprechzeiten des LAGuS:
Mo., Di., Do.: 09:00 bis 12:00 Uhr
Di.: 14:00 bis 17:00 Uhr
Feststellung von Versorgungsansprüchen bei Impfschäden
Impfungen können Nebenwirkungen haben, indem sie sogenannte Impfreaktionen auslösen. Wer durch eine Schutzimpfung oder Maßnahme einer spezifischen Prophylaxe, die öffentlich empfohlen oder angeordnet war, eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieses Impfschadens Versorgung.
Wenn Sie eine entsprechende Schädigung durch Impfung bei sich vermuten, stellen Sie bitte in dem Bundesland, auf dessen Gebiet die Impfung durchgeführt wurde, einen Antrag auf Entschädigung.
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf die hier genannten Entschädigungsleistungen in Mecklenburg-Vorpommern ist das
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Dezernat Soziale Entschädigung
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin
Ihre Nachfragen richten Sie bitte per Email an
soziales.entschaedigungsrecht@lagus.mv-regierung.de
oder telefonisch an:
☎ 0385 588-59969
in den Sprechzeiten des LAGuS:
Mo., Di., Do.: 09:00 bis 12:00 Uhr
Di.: 14:00 bis 17:00 Uhr