Mutterschutz

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Mutterschutz

Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, schwangere und stillende Frauen vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung zu schützen. Rechtsgrundlage hierzu bietet das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG). Dieses ist am 01.01.2018 in Kraft getreten.

Das überarbeitete Mutterschutzrecht beinhaltet wichtige Verbesserungen: Mütter sind bei Geburt eines Kindes mit Behinderung besser geschützt; bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche greift jetzt auch der Kündigungsschutz. Außerdem sind nun u. a. Schülerinnen und Studentinnen in den Schutzbereich einbezogen. Die bisher in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) enthaltenen Regelungen wurden in das neue Mutterschutzgesetz integriert.

Im MuSchG werden u. a. die Gestaltung des Arbeitsplatzes, Beschäftigungsverbote bei gefährdenden Tätigkeiten, der Mutterschaftsurlaub und der Kündigungsschutz geregelt. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz für jede Tätigkeit Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdungen beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz mit einem Mann besetzt oder eine Beschäftigte bereits schwanger ist.

Frauen sollen ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie wissen, dass sie schwanger sind. So kann der Arbeitgeber unverzüglich seinen Mitteilungspflichten gemäß § 27 Abs. 1 MuSchG nachkommen. Für die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an das LAGuS sollte das unten angefügte Formular verwendet werden. Nutzen Sie auch unser online ausfüllbares Formular.

Auch zukünftig ist es grundsätzlich verboten, schwangere oder stillende Frauen zwischen 20:00 und 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Sofern sich die Frau ausdrücklich bereit erklärt und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht, kann der Arbeitgeber für eine Beschäftigung zwischen 20:00 und 22:00 Uhr eine Genehmigung beim LAGuS (am jeweils zuständigen Standort der Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit) beantragen.

Weitere Informationen bieten die beiden Videos auf YouTube, die in Zusammenarbeit des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit allen Bundesländern zur Erklärung des neuen Mutterschutzgesetzes entstanden sind:

Informationsmaterial / Formulare

Formulare / Anträge

Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Abs. 1 und Auskünfte gemäß § 27 Abs. 2 MuSchG
Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Abs. 1 und Auskünfte gemäß § 27 Abs. 2 MuSchG
Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung einer Schwangeren/Stillenden in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr gem. § 28 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Broschüren

Fachaufsätze / Berichte / Beiträge

Informationen des Ausschusses für Mutterschutz

Gesetze / Verordnungen / Richtlinien

Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)