Jugendarbeitsschutz: ärztliche Untersuchung und Abrechnung - Informationen des Gewerbeärztlichen Dienstes
Informationen des Gewerbeärztlichen Dienstes
Um Jugendliche beim Übergang in das Arbeits- und Berufsleben vor Schädigungen ihrer Gesundheit und ihrer körperlichen Entwicklung zu schützen, müssen sie vor Aufnahme ihrer ersten Beschäftigung nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ärztlich untersucht werden. Die Untersuchung darf nicht vor Vollendung des 15. Lebensjahres und nicht nach Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden.
Für die Untersuchung besteht freie Arztwahl. Sie kann von jedem Arzt und jeder Ärztin vorgenommen werden. Die Kosten für die Untersuchung trägt das Land (§ 44 JArbSchG). Sie werden in Höhe von 23,31 Euro beglichen. Diese Summe ist in der bundesweit gültigen Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ 32) festgelegt. Fahrtkosten werden nicht erstattet.
Zum Ablauf für Untersuchungen nach JArbSchG in Mecklenburg-Vorpommern:
- Den notwendigen Untersuchungsberechtigungsschein (Erst-, Nachuntersuchung und außerordentliche Nachuntersuchung), der grundsätzlich für jede Untersuchung nur einmal erteilt wird, erhält die/der Jugendliche bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde.
- Mit dem Untersuchungsberechtigungsschein erhalten die Jugendlichen von der Meldebehörde ein Merkblatt und einen Erhebungsbogen. Der Erhebungsbogen ist ausgefüllt zur Untersuchung mitzubringen.
- Die Abrechnung der Untersuchungen erfolgt für die Ärztinnen und Ärzte, die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung MV (KVMV) sind, direkt mit der KVMV. Ärztinnen und Ärzte, die nicht Mitglied der KVMV sind, rechnen über das LAGuS ab.
- Das LAGuS hat leider keine Möglichkeit, von Eltern eingereichte Rechnungen zu bearbeiten, weiterzuleiten oder zu begleichen.