Freifahrt für schwerbehinderte Menschen

Aufhebung der Streckenverzeichnisse

30.08.2011  | LAGuS  | LAGuS

Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die DB vereinbart, das im Sozialgesetzbuch verankerte Streckenverzeichnis für schwerbehinderte Menschen zum 1. September 2011 aufzuheben. Das Streckenverzeichnis definiert den Radius von 50 Kilometer rund um den Wohnort eines schwerbehinderten Menschen, in dem er bisher kostenlos die Nahverkehrszüge der DB außerhalb von Verkehrsverbünden nutzen konnte.

Erstmals sind nun deutschlandweit und lückenlos Freifahrten im Nahverkehr möglich. Voraussetzung ist nach wie vor der Besitz eines Schwerbehindertenausweises (grün-orange) und eines Beiblattes mit gültiger Wertmarke. Ein Wegfall dieser bestehenden Voraussetzungen für die Freifahrt ist nicht vorgesehen, wie es bisweilen publiziert wurde.

Die DB hat die Änderung vorab einer gesetzlichen Regelung beschlossen. Die Rechtsänderung ist zwischenzeitlich erfolgt. Mit Änderung des § 147 Absatz 1 Nummer 5 SGB IX werden die Wörter "im Umkreis von 50 Kilometer um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen" gestrichen. Weiterhin wurde die Nahverkehrszügeverordnung aufgehoben. Eine Ausgabe von Streckenverzeichnissen erübrigt sich damit.

Das bedeutet ab 01.09.2011:

  • Die Freifahrtberechtigung besteht in allen Zügen des Nahverkehrs der DB:
    • Regionalbahn (RB),
    • Regionalexpress (RE) und
    • Interregio-Express (IRE)
      in der zweiten Klasse sowie in besonders ausgewiesenen Zügen.
  • Als Fahrausweis dienen der Schwerbehindertenausweis (grün-orange) und das Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Ein Streckenverzeichnis wird bei Kontrollen nicht mehr verlangt.
  • Keine Änderung gibt es beim Kreis der freifahrtberechtigten Personen (gem. § 145 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / SGB IX).