Informationen zur Verwaltungspraxis bei der Aufarbeitung des SED-Unrechts
Die Verwaltungspraxis zur Aufarbeitung des SED-Unrechts entspricht aufgrund gleicher gesetzlicher Bestimmungen der Verwaltungspraxis bei der Entschädigung von Kriegsopfern. Hier wie dort haben die Antragstellerinnen und Antragsteller eine Nachweispflicht. Ist es diesen nicht möglich, der Nachweispflicht nachzukommen, besteht sowohl bei der Kriegsopferentschädigung als auch bei der Entschädigung nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen die Möglichkeit der Glaubhaftmachung.
In M-V wurden bislang insgesamt 620 Anträge nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen gestellt. Eine Anerkennung mit Rentenzahlung erhielten 16 Prozent der Antragsteller. In Thüringen sind es nach Auskunft des dortigen Landesverwaltungsamtes 22 Prozent.
Das thüringische Landesverwaltungsamt hat heute auf Nachfrage auch darüber informiert, dass eine Überprüfung der Altfälle, die im Jahr 2001 stattgefunden hat, zu einer nahezu vollständigen Bestätigung der getroffenen Entscheidungen geführt hat. Auch in Mecklenburg-Vorpommern wurde im Jahr 2001 eine solche Überprüfung abgeschlossen. Im Ergebnis musste lediglich eine Entscheidung der Versorgungsverwaltung korrigiert werden.
In wenigen Einzelfällen kam es in Mecklenburg-Vorpommern zu einer Begutachtung in Räumen "mit Gittern vor den Fenstern". Mehrfach hat das LAGuS den betreffenden Gutachter um Nutzung anderer geeigneter Räume gebeten. Dazu sah er sich nicht in der Lage. Deshalb hat das LAGuS die Zusammenarbeit mit diesem Gutachter beendet, und zwar im Frühjahr 2012.
Die lange Bearbeitungsdauer ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass in den meisten Fällen die Gutachtertätigkeit mehrere Monate in Anspruch nimmt, und zwar in allen Bundesländern. Bis zu einer ersten Entscheidung dauert es in der Regel ein Jahr.