Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz regelt für verschiedene Personenkreise Möglichkeiten einer Entschädigung.

Nach § 56 Infektionsschutzgesetz können folgende Personen eine Entschädigung erhalten:

  • Personen, die einem persönlichen amtlichen Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäneanordnung unterliegen
  • erwerbstätige Eltern und Pflegeeltern, die ihre Kinder wegen Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden

Nach § 60 Infektionsschutzgesetz ist die Versorgung im Falle eines Impfschadens geregelt.

Entschädigung bei coronabedingter Quarantäne

Wer durch das Gesundheitsamt oder aufgrund einer Allgemeinverfügung einer Quarantänemaßnahme unterzogen wird und dadurch Verdienstausfall erleidet, kann eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten.

Bitte beachten Sie, dass die coronabedingte Isolationspflicht aufgehoben wurde.

Seit dem 12.02.2023 ist es demnach nicht mehr möglich, eine Entschädigung für coronabedingte Quarantänen mit Beginn nach dem 11.02.2023 zu beantragen, sofern kein individueller Absonderungsbescheid vom Gesundheitsamt vorliegt.

Ausnahme: Für Beschäftigte im Gesundheitswesen, in Alten- und Pflegeeinrichtungen und in ambulanten Pflegediensten sowie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe kann eine Entschädigung aufgrund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 56 IfSG beantragt werden.

Das Online-Antragsformular finden Sie hier:

Bitte beachten Sie die Antragsfrist: Sie können noch 24 Monate nach Ende der Quarantäne bzw. des Tätigkeitsverbotes Anträge auf Erstattung des Verdienstausfalles stellen.

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG ist in Mecklenburg-Vorpommern das

Landesamt für Gesundheit und Soziales
FB Entschädigungen IfSG
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt und unseren FAQs.

Ihre Nachfragen richten Sie gerne per E-Mail an:

quarantaene.entschaedigung@lagus.mv-regierung.de

oder telefonisch an:

0385 588-59540

in den Sprechzeiten des LAGuS:

Mo., Di., Do.: 09:00 bis 12:00 Uhr
Di.: 14:00 bis 17:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl der Anträge die Bearbeitung mehrere Monate in Anspruch nimmt. Sollte bei Ihnen ein besonderer Härtefall vorliegen, teilen Sie uns dies im Rahmen der Antragstellung unbedingt mit.

Für den Fall, dass Ihr Unternehmen für mehr als 20 Beschäftigte einen Entschädigungsantrag stellen muss, unterstützen wir Sie mit einem vereinfachten Verfahren.

Kontaktieren Sie uns in diesem Fall bitte vorab über die oben genannte Hotline.

Bei einem beruflichen Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäneanordnung ohne Coronabezug nutzen Sie bitte nicht das Onlineformular, sondern diese Kontaktmöglichkeit per E-Mail. Das Antragsformular wird Ihnen dann entsprechend zugesandt.

Entschädigung bei coronabedingtem Kinderbetreuungserfordernis (sog. "Elternentschädigung")

Vom 30.03.2020 bis zum 23.09.2022 galt mit § 56 Abs. 1a IfSG, eine Regelung zur sog. "Eltern-Entschädigung" in der Corona-Krise. Erwerbstätige Personen, die durch die notwendige Betreuung ihrer Kinder oder Pflegekinder aufgrund der coronabedingten Schließung oder Zugangsbeschränkung von Schulen, Einrichtungen der Kinderbetreuung oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, erhalten vom Arbeitgeber für maximal sechs Wochen 67 Prozent vom Nettolohn. Gleiches gilt, wenn das Kind selbst unter Quarantäne gesetzt wurde. Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Erstattung dieser Lohnfortzahlung beim LAGuS stellen. Einen Anspruch auf Entschädigung haben auch Selbständige.

Nähere Informationen sowie die Online-Antragsformulare finden Sie hier:

Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt und unseren FAQs.

Bitte beachten Sie:

Die Regelung zur Entschädigung des Verdienstausfalles bei einem pandemiebedingten Betreuungserfordernis ist zum 23.09.2022 ausgelaufen. Eine Entschädigung für Betreuungszeiträume ab dem 24.09.2022 ist somit nicht mehr möglich. Für davorliegende Zeiträume gilt eine Antragsfrist von 24 Monaten.

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge ist in Mecklenburg-Vorpommern das

Landesamt für Gesundheit und Soziales
FB Entschädigungen IfSG
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock

Ihre Nachfragen richten Sie gerne per E-Mail an:

eltern.entschaedigung@lagus.mv-regierung.de

oder telefonisch an:

0385 588-59540

in den Sprechzeiten des LAGuS:

Mo., Di., Do.: 09:00 bis 12:00 Uhr
Di.: 14:00 bis 17:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl der Anträge die Bearbeitung mehrere Monate in Anspruch nimmt. Sollte bei Ihnen ein besonderer Härtefall vorliegen, teilen Sie uns dies im Rahmen der Antragstellung unbedingt mit.

Feststellung von Versorgungsansprüchen bei Impfschäden nach § 60 IfSG

Impfungen können Nebenwirkungen haben, indem sie sogenannte Impfreaktionen auslösen. Wer durch eine Schutzimpfung oder Maßnahme einer spezifischen Prophylaxe, die öffentlich empfohlen oder angeordnet war, eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieses Impfschadens Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Seit der Änderung des IfSG mit Wirkung vom 27. Dezember 2020 besteht auch für alle Impfschäden, die durch Impfungen auf Grundlage der Corona-Impfschutzverordnung eingetreten sind, ein Anspruch auf Entschädigung.

Wenn Sie eine entsprechende Schädigung durch Impfung bei sich vermuten, stellen Sie bitte bei dem Bundesland, auf dessen Gebiet die Impfung durchgeführt wurde, einen Antrag auf Entschädigung.

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge in Mecklenburg-Vorpommern ist das

Landesamt für Gesundheit und Soziales
FB SER
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin

Ihre Nachfragen richten Sie bitte per Email an

soziales.entschaedigungsrecht@lagus.mv-regierung.de

oder telefonisch an:

0385 588-59500

in den Sprechzeiten des LAGuS:

Mo., Di., Do.: 09:00 bis 12:00 Uhr
Di.: 14:00 bis 17:00 Uhr