Erlaubnisse zum Umgang mit Krankheitserregern
Werden Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern oder Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger durchgeführt sowie die Züchtung von Krankheitserregern betrieben, muss nach §§ 44 und 49 des Infektionsschutzgesetzes eine entsprechende Erlaubnis zum Umgang erteilt werden.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde.
Kontakt
Kai Gloyna
Hausanschrift
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