Erlaubnisse zum Umgang mit Krankheitserregern

Werden Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern oder Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger durchgeführt sowie die Züchtung von Krankheitserregern betrieben, muss nach §§ 44 und 49 des Infektionsschutzgesetzes eine entsprechende Erlaubnis zum Umgang erteilt werden.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde.

Kontakt

Kai Gloyna
Telefon: 0385 588-59218
Hausanschrift
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Gertrudenstraße 11
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Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit