Betäubungsmittel

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Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, pharmazeutischen Unternehmern im Falle der Abgabe von Diamorphin und in Apotheken sowie bei der erlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln zwischen Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit, Dezernat Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle. 

Mitführen von Betäubungsmitteln bei Reisen

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – Bundesopiumstelle – hat auf seiner Internetseite Regelungen zum Mitführen von BtM veröffentlicht.

Reisen in Staaten des Schengener Abkommens bis zu 30 Tagen

In den Regelungen wird ausgeführt, dass die notwendige Beglaubigung der jeweils vom behandelnden Arzt ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 75 durch eine zuständige Behörde bzw. einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde beauftragten Stelle vorgenommen wird.

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen BtM mit einer vom Arzt ausgefüllten beglaubigten Bescheinigung erfolgen.

Bitte wenden Sie sich für diese Beglaubigung an das für Ihren Wohnort zuständige Gesundheitsamt.

Ärzte können die Formulare beim

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesopiumstelle -
Kurt-Georg Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

anfordern oder herunterladen.

Reisen in Staaten des Schengener Abkommens über 30 Tage

Bei Reisen über 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens sollte sich der Patient vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, in der die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise eingetragen werden sollten. Diese Bescheinigung ist durch die von der obersten Landesgesundheitsbehörde beauftragten Stelle zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen. Die Form der Bescheinigung ist nicht strikt vorgegeben.

Bitte wenden Sie sich für diese Beglaubigung an das für Ihren Wohnort zuständige Gesundheitsamt.

Reisen in andere Länder

Bei Reisen in andere Länder sollte sich der Patient vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen, in der die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise eingetragen werden sollten. Diese Bescheinigung ist durch die von der obersten Landesgesundheitsbehörde beauftragten Stelle zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen. Die Form der Bescheinigung ist nicht strikt vorgegeben.

Bitte wenden Sie sich für diese Beglaubigung an das für Ihren Wohnort zuständige Gesundheitsamt.

Apotheken und tierärztliche Hausapotheken

§ 3 BtMG legt fest, dass zum Umgang mit BtM eine Erlaubnis erforderlich ist, die von der Bundesopiumstelle im BfArM auf Antrag erteilt wird. Einer Erlaubnis nach § 3 BtMG bedarf nach § 4 BtMG nicht, wer im Rahmen des Betriebs einer Apotheke am Betäubungsmittelverkehr (BtM-Verkehr) teilnimmt. Die Apotheken haben jedoch ihre Teilnahme am BtM-Verkehr gem. § 4 Abs. 3 BtMG zuvor der Bundesopiumstelle schriftlich anzuzeigen.

Die Teilnahme am BtM-Verkehr ist vom Betreiber der Apotheke anzuzeigen. Im Falle eines Apothekenverbundes ist der Betreiber zur Anzeige aller Apotheken (Hauptapotheke und Filialapotheken) verpflichtet.

Aufgrund dieser Anzeige wird den Betreibern für jede ihrer Apotheken eine eigene BtM-Nummer schriftlich zugewiesen, mit der sie am BtM-Verkehr teilnehmen dürfen.

BtM-Rezepte / Verschreibung

BtM dürfen ausschließlich auf den dafür vorgesehenen amtlichen Formblättern, den BtM-Rezepten und den BtM-Anforderungsscheinen und nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. BtM-Rezepte und -Anforderungsscheine werden von der Bundesopiumstelle ausgegeben.

Was bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln zu beachten ist, wird in der BtMVV geregelt.

Sicherungsrichtlinien

Nach § 15 BtMG hat jeder Teilnehmer am BtM-Verkehr die in seinem Besitz befindlichen BtM gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.