Arzneimittelgroßhandel
Wer Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Arzneimittelgesetz (AMG), Testsera oder Testantigenen betreibt, bedarf einer Erlaubnis gemäß § 52 a AMG. Großhandel mit Arzneimitteln ist jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht. Ausnahme ist die Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser.
Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll. Für Mecklenburg-Vorpommern ist das LAGuS, Dezernat Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle, zuständig.
Die Voraussetzungen sowie die einzureichenden Unterlagen für die Großhandelsbetriebserlaubnis nach § 52a AMG werden unter der Rubrik Informationsmaterial / Formulare erläutert.
Nach der Erlaubniserteilung unterliegen die Arzneimittelgroßhändler der Regelüberwachung gemäß § 64 AMG durch die zuständige Behörde.