Überwachungsbedürftige Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen gibt es bereits seit mehr als 100 Jahren. Die Anfänge bildeten die Dampfmaschinen. Sie revolutionierten im 19. Jahrhundert - der Zeit der Industrialisierung in Deutschland - die Produktion. Allerdings traten mit der Einführung der neuen Technik auch ganz neue Gefährdungen für den Menschen und seine Umwelt auf. Die ersten Dampfkesselexplosionen hatten erhebliche Auswirkungen. Im Laufe der Zeit führten auch andere Anlagen (Anlagen zum Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten, Aufzugsanlagen, usw.) aufgrund ihres erhöhten Gefahrenpotentials zu häufigen, sehr schwerwiegenden Unfällen. Um der Entwicklung dieses Geschehens entgegenzuwirken wurden derartige Anlagen besonderen Überwachungspflichten unterworfen.

Einschlägige und grundlegende Rechtsvorschrift für überwachungsbedürftige Anlagen sind das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das mit seinen Rechtsverordnungen maßgeblich für die Beschaffenheitsanforderungen und die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, und neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) auch das ermächtigende Gesetz für die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist, und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) selbst.

Die Betriebssicherheitsverordnung, die zum Schutz Beschäftigter und Dritter u. a. den sicheren Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen einschließlich der Überwachungspflichten regelt, schöpft den Ermächtigungsrahmen des Produktsicherheitsgesetzes nicht vollständig aus.

Der Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung umfasst überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Punkt 30 des ProdSG (ehemals § 2 Abs. 7 des GPSG), soweit es sich handelt um

  • Druckanlagen, d. h.
    • Dampfkesselanlagen,
    • Druckbehälteranlagen,
    • Füllanlagen,
    • Rohrleitungen unter innerem Überdruck für bestimmte gefährliche Medien, die
      • Druckgeräte im Sinne des Art. 1 der Druckgeräterichtlinie (97/23/EG) mit Ausnahme der Druckgeräte des Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie
      • innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG oder
      • einfache Druckbehälter im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 87/404/EG mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar*Liter

sind oder beinhalten,

  • Aufzugsanlagen, die
    • Aufzüge im Sinne des Art. 1 der Aufzugsrichtlinie (95/16/EG),
    • Maschinen im Sinne des Anhangs IV Nr. 17 der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), soweit es sich um Baustellenaufzüge handelt oder die Anlagen ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und betrieben werden, mit Ausnahme einiger in der Verordnung festgelegter Anlagen sind,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, und Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Art. 1 der Explosionsschutzrichtlinie (94/4/EG oder ATEX 95) sind oder beinhalten
  • Anlagen zur Lagerung und Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten
    • Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l für,
    • Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l/h,
    • Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen sowie
    • Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l/h

Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei Einhaltung des Standes der Technik sind u. a. die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt oder im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zu berücksichtigen.

Informationsmaterial / Formulare

Gesetze / Verordnungen / Richtlinien

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

Sonstiges Informationsmaterial

Anerkennung zur Prüfung befähigte Person gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 BetrSichV