Anerkennung von Vormundschaftsvereinen

Die Vormundschaft für eine minderjährige Person kann auf eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter eines anerkannten Vormundschaftsvereins übertragen werden. Die Bestellung zum Vormund erfolgt durch das zuständige Familiengericht.

Das Landesjugendamt ist sachlich und örtlich für die Erteilung der Erlaubnis, dass ein rechtsfähiger Verein Vormundschaften und Pflegschaften übernehmen darf.

Rechtsfähige Vereine, die Vormundschaften und Pflegschaften übernehmen möchten, berät, unterstützt und begleitet das Landesjugendamt sowohl bei der Aufnahme dieses Aufgabenbereiches als auch im Verfahren zur Anerkennung.

Anerkannte Vormundschaftsvereine werden durch das Landesjugendamt regelmäßig überprüft, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualitätsstandards in der Vereinsvormundschaft.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind in § 54 SGB VIII geregelt. Die Erlaubnis wird nur auf Antrag des Vereins erteilt. Der Antrag ist von dem nach der Satzung vertretungsberechtigten Vorstand schriftlich und unterschrieben beim Landesjugendamt zu stellen.

Kontakt

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Dezernat Landesjugendamt
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin
Simone Schlieker
Telefon: 0385 588-59556