Grenzüberschreitende Unterbringung von Minderjährigen

Für die behördliche Unterbringung eines Kindes aus einem EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) in einer Einrichtung oder Pflegefamilie in Deutschland ist grundsätzlich ein Konsultationsverfahren nach Artikel 82 Brüssel II b-Verordnung durchzuführen.

Die Unterbringung eines Kindes in Mecklenburg-Vorpommern darf erst vollzogen werden, wenn das Landesjugendamt dieser Maßnahme zugestimmt hat.

Die Zustimmung soll in der Regel erteilt werden, wenn die Unterbringung dem Wohl des Kindes entspricht, insbesondere wenn eine besondere Bindung zu Deutschland besteht. Zur Einschätzung des Kindeswohls erhält das Landesjugendamt fachliche Unterstützung und Informationen von den örtlichen Jugendämtern.

Die Entscheidung über die Zustimmung oder Verweigerung ist der ersuchenden Zentralen Behörde spätestens drei Monate nach Eingang des Ersuchens mitzuteilen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände eine fristgerechte Entscheidung verhindern.

Seit dem 1. Januar 2011 ist in Deutschland das Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 in Kraft. Auch nach Artikel 33 KSÜ ist für jede grenzüberschreitende Unterbringung eines Kindes in einem anderen Vertragsstaat die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaates erforderlich, unabhängig davon, ob die Unterbringung bei den Eltern oder anderen nahen Verwandten erfolgen soll.

Beabsichtigen die örtlich zuständigen Jugendämter in Mecklenburg-Vorpommern die Unterbringung von Minderjährigen im Ausland, sind sie dafür verantwortlich, das Konsultationsverfahren einzuleiten. Das Ersuchen ist hierzu über das Bundesamt für Justiz an die zuständige Zentrale Behörde des anderen Staates weiterzuleiten. Weitere Informationen enthält das Merkblatt des Bundesamtes für Justiz.

Zu beachten sind auch die Informations- und Nachweispflichten bei Auslandsmaßnahmen gemäß § 38 Abs. 5 SGB VIII.

Kontakt

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Dezernat Landesjugendamt
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin
Simone Schlieker
Telefon: 0385 588-59556

Informationsmaterial / Formulare

Merkblätter / Empfehlungen

Arbeitshilfe zur grenzüberschreitenden Unterbringung der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Landesjugendämter vom November 2023
Merkblatt des Bundesamtes für Justiz zur grenzüberschreitenden Unterbringung von Kindern durch ausländische Gerichte und Behörden in Deutschland

Gesetze / Verordnungen / Richtlinien

Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern - Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts - InterFamRVG