Explosionsgefährliche Stoffe

Das Sprengstoffgesetz (SprengG) regelt den Umgang und Verkehr sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosions­gefährliche Stoffe). Diese Stoffe begegnen uns hauptsächlich als pyrotechnische Gegenstände beim Abbrennen von Feuerwerken, als pyrotechnischer Effekt in Theatern oder bei Konzerten, als Sprengstoff bei der Durchführung von Sprengarbeiten aber auch als Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelräumung.

Die Überwachung von Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich gehört zu den Aufgaben des LAGuS. Einen Schwerpunkt bildet die Bearbeitung der gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen zum Abbrennen von Feuerwerken, zur Aufnahme von Munitionsbergungsarbeiten und zur Durchführung von Sprengarbeiten. Hierbei sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten, Dritter sowie der Sachgüter zu überprüfen.

Zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen die in diesem Bereich tätigen Personen und Unternehmen eine Erlaubnis nach § 7 SprengG und / oder einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG. Das LAGuS ist zuständig für die Ausstellung dieser Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie für die in diesem Zusammenhang notwendigen Überprüfungen der Zuverlässigkeit, der persönlichen Eignung und der Fachkunde.

Nutzen Sie unser online ausfüllbares Formular zur Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände gem. § 23(3) 1. SprengV.

Informationsmaterial / Formulare

Merkblätter / Empfehlungen

Merkblatt zur Anzeige von Feuerwerken durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber

Formulare / Anträge

Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 34 der 1. SprengV
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 7 SprengG
Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungsscheines gemäß § 20 SprengG
Anzeige nach § 14 SprengG
Anzeige zur Bestellung oder Abberufung einer verantwortlichen Person nach § 21 Abs. 4 SprengG
Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände gemäß § 23 Abs. 3 der 1. SprengV
Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände gemäß § 23 Abs. 3 der 1. SprengV
Anzeige über das Verwenden von pyrotechnischen Effekten nach § 23 Abs. 7 der 1. SprengV
Anzeige einer Sprengung nach § 1 der 3. SprengV
Antrag auf Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 SprengG

Gesetze / Verordnungen / Richtlinien

Sprengstoffgesetz (SprengG)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)