Änderungen beim Elterngeld ab 1. Januar 2013
Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen werden, gibt es mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs einige Veränderungen beim Elterngeld. Im Wesentlichen ändert sich die Art der Berechnung des Elterngeldes. Vor allem geht es um Vereinfachungen bei der Ermittlung des für die Höhe des Elterngeldes maßgeblichen Erwerbseinkommens. Auch die Einkommensberechnung für Selbstständige wird vereinfacht. In der Regel wird für die Bemessung der Höhe des Elterngeldes nur noch der Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt vorzulegen sein. Die Ausgestaltung der neuen elterngeldrechtlichen Regelungen orientiert sich an den Regelungen zur vereinfachten Einkommensberechnung beim Arbeitslosengeld.
Für ab 01.01.2013 geborene bzw. in den Haushalt aufgenommene Kinder gelten folgende Änderungen bei der Berechnung des Elterngeldes
Bemessungszeitraum und Nachweis des Einkommens bei Selbstständigen
Der Bemessungszeitraum für die Höhe des Elterngeldes bei Selbstständigen ist grundsätzlich das Kalenderjahr vor Geburt des Kindes. Liegt in diesem Kalenderjahr ein Verschiebetatbestand (z.B. Mutterschutzzeiten oder Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind) vor, kann auf Antrag der vorangegangene Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Die Verschiebung kann auch mehrfach erfolgen. Dieser Bemessungszeitraum gilt auch dann, wenn zusätzlich eine nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Gewinneinkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft werden somit über den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes, im Fall einer Verschiebung des Bemessungszeitraums durch einen früheren Steuerbescheid, nachgewiesen. Soweit dieser noch nicht vorliegt, kann der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid oder alternativ eine Aufstellung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit getrennt nach Tätigkeiten im Bemessungszeitraum zugrunde gelegt werden.
Das Einkommen während des Elterngeldbezuges wird weiterhin anhand von Einnahme-Überschussrechnungen ermittelt. Für die Betriebsausgaben wird nunmehr grundsätzlich eine Pauschale von 25 Prozent auf die Einnahmen angesetzt. Auf Antrag werden die tatsächlichen Betriebsausgaben berücksichtigt.
Pauschale Abzüge für Steuern und Sozialabgaben bei selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
Die Höhe der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben wird neben der Höhe der Einkünfte durch individuelle Abzugsmerkmale bestimmt.
Abzüge für Steuern:
- die Steuerklasse
- die Kirchensteuer
- die Anzahl der Freibeträge für Kinder (für ältere Geschwister) und
- die Rentenversicherungspflicht (für die Bestimmung der Höhe der bei der Steuerberechnung zu berücksichtigenden Vorsorgepauschale)
Alle, die im Bemessungszeitraum in keine Steuerklasse eingereiht waren, werden grundsätzlich die Abzüge für Steuern berücksichtigt, die sich aus der Steuerklasse IV ergeben (z.B. Selbstständige oder bei Einkommen, das im EU-Ausland versteuert wurde). Die Steuerklasse VI wird nicht berücksichtigt.
Die Abzüge für Steuern (Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) werden auf der Grundlage des vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Berechnungsprogramms ermittelt (PAP). Basis ist die monatlich durchschnittliche Summe der Einkünfte aus den vier Einkunftsarten, die vom Antragsteller individuell zu versteuern sind. Individuelle Freibeträge (zum Beispiel erhöhter Werbungskostenabzug) finden keine Berücksichtigung.
Für vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Beträge werden keine Steuerabzüge ermittelt.
Nachweis für nichtselbstständig Tätige durch Lohn- und Gehaltsbescheinigungen, für Selbstständige durch den Steuerbescheid.
Pauschale Abzüge für Sozialabgaben
Abzugsmerkmale für Sozialabgaben (bei Versicherungspflicht):
- Kranken-/Pflegeversicherung (9 Prozent)
- Rentenversicherung (10 Prozent)
- Arbeitslosenversicherung (2 Prozent)
oder einer vergleichbaren Einrichtung, wie beispielsweise die Künstlersozialkasse, die landwirtschaftliche Alters- oder Rentenkasse.
Maßgeblich sind die Abzugsmerkmale, die im letzten Monat des Bemessungszeitraums gültig waren. Bei Änderungen eines Merkmals innerhalb des Bemessungszeitraums ist das jeweilige Merkmal gültig, das in der überwiegenden Zahl der Monate gegolten hat. Die so ermittelten Abzugsmerkmale werden auch zugrunde gelegt, wenn Abzüge für Einkommen im Bezugszeitraum ermittelt werden.
Es erfolgt keine Beschränkung auf die Beitragsbemessungsgrenze. Dies hat jedoch durch die Höchstgrenze des Elterngeldanspruchs keinen Einfluss auf die Elterngeldhöhe.
Bei der Berechnung des Abzugs für Sozialabgaben bleiben bestimmte Einnahmen unberücksichtigt, wie beispielsweise Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung ("Minijob").
Bei Einnahmen, die vom Arbeitgeber nach der Gleitzoneabgerechnet werden ("Midijob"), erfolgt ein reduzierter Abzug für Sozialabgaben.
Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen gelten weiterhin (siehe unter "Elterngeld in Stichpunkten"). Die Höhe des Elterngeldes wird nur gering, wenn überhaupt, von einer Berechnung vor 2013 abweichen.